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2020 starben in NRW 839 Menschen an den Folgen von Hautkrebs

Blume auf einem Grabstein
Mittwoch, 24. November 2021

2020 starben in NRW 839 Menschen an den Folgen von Hautkrebs

Die Zahl der in Nordrhein-Westfalen an Hautkrebserkrankungen Gestorbenen war im Jahr 2020 um 32,3 Prozent höher als zehn Jahre zuvor.

Düsseldorf (IT.NRW). Im Jahr 2020 starben in Nordrhein-Westfalen 839 Menschen an den Folgen einer Hautkrebserkrankung. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war die Zahl der an Hautkrebs Gestorbenen damit um 32,3 Prozent höher als zehn Jahre zuvor (2010: 634 Personen). Das durchschnittliche Sterbealter der infolge einer Hautkrebserkrankung Gestorbenen lag 2020 bei 76,6 Jahren und war damit um sechs Jahre höher als 2010 (damals: 70,6 Jahre). Das durchschnittliche Sterbealter aller Verstorbenen ist in diesem Zeitraum um knapp zwei Jahre von 77,2 Jahren auf 79,1 Jahre gestiegen.

Etwa sechs von zehn an den Folgen einer Hautkrebserkrankung Verstorbenen (58,8 Prozent) waren Männer; deren durchschnittliches Sterbealter war mit 75,6 Jahren um 2,6 Jahre niedriger als das der Frauen (78,2 Jahre). Bei der Betrachtung aller Sterbefälle ergibt sich zwischen Männern (76,4 Jahre) und Frauen (81,7 Jahre) ein Altersunterschied von 5,3 Jahren.

Landesweit starben von jeweils 100 000 Einwohnern 4,7 Personen an den Folgen von Hautkrebs. Regional betrachtet hatte der Kreis Lippe mit 8,6 Personen je 100 000 Einwohner die höchste Sterberate in NRW. Der Kreis Paderborn hatte mit 2,3 Gestorbenen je 100 000 Einwohner die geringste Sterberate im Land.

Gegenüber dem Jahr 2010 verzeichneten 43 von 53 Kreisen und kreisfreien Städten höhere hautkrebsbezogene Sterberate. Am höchsten war die Zunahme im Kreis Kleve (+5,1 Personen). In zehn Kreisen war die Sterberate im Jahr 2020 niedriger als zehn Jahre zuvor: Am stärksten war der Rückgang im Kreis Herford (−1,2 Personen).

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Zuordnung der Todesursachen in der Todesursachenstatistik auf den Angaben der den Tod bescheinigenden Ärztinnen und Ärzte in den ausgestellten Todesbescheinigungen basiert. (IT.NRW)

(454 / 21) Düsseldorf, den 24. November 2021