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41 334 Verurteilte standen Ende 2021 in NRW unter Bewährungsaufsicht

Angeklagter im Gerichtssaal
Mittwoch, 17. August 2022

41 334 Verurteilte standen Ende 2021 in NRW unter Bewährungsaufsicht

Die Zahl der nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sank im Vergleich zum Jahr 2012 um 21,7 Prozent.

Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2021 befanden sich in Nordrhein-Westfalen 36 838 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte unter einer hauptamtlichen Bewährungsaufsicht; das waren 2,5 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2020: 37 789 Personen) und 21,7 Prozent weniger als im Jahr 2012 (damals: 47 045). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, begleiten und überwachen hauptamtliche Bewährungshelfer/-innen die Verurteilten mit den Zielen der Resozialisierung und der Vermeidung von Rückfällen in die Straffälligkeit.

Bei 72,8 Prozent der nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, die im Jahr 2021 in NRW unter Bewährungsaufsicht standen, war zuvor im Urteil eine Strafaussetzung gewährt worden. 20,3 Prozent waren nach der Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Bei 6,9 Prozent kam es zur Aussetzung der Strafe bzw. des Strafrestes aus sonstigen Gründen (z. B. im Wege der Gnade).

In weiteren 4 496 Fällen standen 2021 Personen unter Bewährungsaufsicht, die zuvor nach Jugendstrafrecht verurteilt worden waren. Diese Zahl war um 6,4 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor und fiel um 48,2 Prozent geringer aus als 2012. Im Jugendstrafrecht kann eine Bewährungsaufsicht auch bei einer vorgelagerten möglichen Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gewährt werden.

Von allen 41 334 zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen wurden 8 707 (21,1 Prozent) aufgrund von Diebstahls- und Unterschlagungsdelikten (§§ 242 bis 248c StGB) angeordnet. In 8 892 Fällen (21,5 Prozent) handelte es sich um „andere Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikte” (§§ 257 bis 305a StGB).

Die Statistiker weisen darauf hin, dass Personen, die wegen mehrerer Straftaten in unterschiedlichen Verfahren abgeurteilt wurden, mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestellt werden können. (IT.NRW)

(348 / 22) Düsseldorf, den 17. August 2022