Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte in NRW auf 36,9 Prozent gestiegen
900 000 und damit mehr als ein Drittel (36,9 Prozent) der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (ohne Freie Waldorfschulen und Weiterbildungskollegs) in Nordrhein-Westfalen hatten im Schuljahr 2018/19 eine Zuwanderungsgeschichte. Das waren 1,6 Prozentpunkte mehr als im Schuljahr 2017/18 (35,3 Prozent).
Düsseldorf (IT.NRW). 900 000 und damit mehr als ein Drittel (36,9 Prozent) der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (ohne Freie Waldorfschulen und Weiterbildungskollegs) in Nordrhein-Westfalen hatten im Schuljahr 2018/19 eine Zuwanderungsgeschichte. Das waren 1,6 Prozentpunkte mehr als im Schuljahr 2017/18 (35,3 Prozent). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verzeichneten die Städte Duisburg (53,2 Prozent) und Gelsenkirchen (53,1 Prozent) landesweit die höchsten Anteile. In den Kreisen Borken (19,7 Prozent) und Coesfeld (16,0 Prozent) waren die Quoten am niedrigsten.

- Tabellarische Daten der Grafik
Anteile der Schüler/-innen mit Zuwanderungsgeschichte an ausgewählten Schulformen in NRW im Schuljahr 2018/19 | |
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Schulform | Anteile in Prozent |
Förderschule Berufskolleg | 20,6 |
Förderschule (Grund-, Haupt-, Realschule, Gymnasium) | 27,5 |
Berufskolleg | 28,0 |
Gymnasium | 29,4 |
Sekundarschule | 37,2 |
Gesamtschule | 42,6 |
Grundschule | 43,6 |
Realschule | 47,3 |
Hauptschule | 56,8 |
Je nach Schulform unterschieden sich die Anteile der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte an der jeweiligen Gesamtschülerzahl: An Hauptschulen war die Quote mit 56,8 Prozent am höchsten, gefolgt von Real- (47,3 Prozent) und Grundschulen (43,6 Prozent).
Als Personen mit Zuwanderungsgeschichte gelten in der Schulstatistik Schüler, die im Ausland geboren und nach Deutschland zugewandert sind und/oder Schüler, von denen mindestens ein Elternteil im Ausland geboren und nach Deutschland zugewandert ist und/oder deren Verkehrssprache in der Familie nicht Deutsch ist. (IT.NRW)
(216 / 19) Düsseldorf, den 14. August 2019