Informationen zu laufenden Erhebungen
Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach dem novellierten Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG – ab 1.1.2013 auskunftspflichtig für Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von eröffneten Insolvenzverfahren. Die Auskunftspflicht bezieht sich unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 6 InsStatG auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
Termine zur Abgabe der Statistikmeldungen:
Die Meldungen über das Ergebnis eines eröffneten Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Entscheidung über die Restschuldbefreiung sind innerhalb von sechs Wochen nach der Einstellung oder Aufhebung zu übermitteln.
Nach § 11a BStatG sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie Betriebe und Unternehmen dazu verpflichtet, die Daten elektronisch zu melden.
Wichtig!
Neben der elektronischen Übermittlung der Meldedaten gibt es noch die Möglichkeit Papiererhebungsformulare auszufüllen, die an das zuständige Amtsgericht zu senden sind.
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