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NRW: Im November wurden 48,5 Prozent weniger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt als im November 2019

Mittwoch, 13. Januar 2021

NRW: Im November wurden 48,5 Prozent weniger Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt als im November 2019

Im November 2020 wurden bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen 950 Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt.

Düsseldorf (IT.NRW). Im November 2020 wurden bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen 950 Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, waren das 48,5 Prozent weniger als im November 2019 (damals: 1 845 Verfahren). 300 der beantragten Insolvenzverfahren betrafen Unternehmen. Von diesen Unternehmensinsolvenzen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 1 540 Arbeitnehmer betroffen. Ferner stellten 450 Verbraucher (dazu zählen Arbeitnehmer, Rentner oder Erwerbslose) einen Insolvenzantrag; das waren 60,4 Prozent weniger als im November 2019 (damals: 1 136). Eine mögliche Ursache für diesen Rückgang könnte das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein. Die Statistiker vermuten, dass überschuldete Privatpersonen ihre Insolvenzanträge zurückgestellt haben. Außerdem beantragten 200 sonstige Antragsteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Trotz des Shutdowns im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (und der damit verbundenen Wirtschaftskrise) lag die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzverfahren im November 2020 unter dem Zwölfmonatsdurchschnitt des letzten Jahres (446 Verfahren). Das liegt u. a. daran, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt war; bei Zahlungsunfähigkeit war ein Insolvenzantrag im November 2020 wieder verpflichtend. Hinzu kommen die besonderen staatlichen Finanzhilfen für Unternehmen. Eine weitere Ursache ist laut den Statistikern, dass die Insolvenzen grundsätzlich aufgrund der regulären Bearbeitungszeit bei den zuständigen Insolvenzgerichten ein sogenannter „nachlaufender Konjunkturindikator” sind. (IT.NRW)

(13 / 21) Düsseldorf, den 13. Januar 2021