
NRW: Knapp sechs Prozent mehr Personen wurden 2023 wegen Widerstands gegen oder Angriffen auf Vollstreckungsbeamte verurteilt
Düsseldorf (IT.NRW). Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2023 insgesamt 2 832 Personen wegen Widerstandes oder tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 5,7 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2022: 2 680). Zu den Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten zählen in erster Linie Polizeibedienstete sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
In 39,2 Prozent aller Fälle verurteilten die Gerichte Personen wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). In diesen Fällen hatten die Verurteilten Beamten Gewalt angedroht oder Gewalt gegen Beamtinnen und Beamte ausgeübt, als diese eine Maßnahme vollstrecken wollten (z. B. eine Verhaftung).
Rund 61 Prozent der Verurteilungen gehen auf einen tätlichen Angriff zurück
60,8 Prozent der Verurteilungen erfolgten wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB). Hierbei hatten die verurteilten Personen Beamtinnen und Beamte im Dienst körperlich angegriffen oder versucht, sie zu attackieren. Die Tat stand nicht in einem Zusammenhang mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme.
Unter den Verurteilten waren 268 Personen in NRW, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden und in den meisten Fällen sog. Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest) als Strafe erhielten. Die übrigen 2 564 Personen wurden nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Die häufigste Strafe im allgemeinen Strafrecht war die Geldstrafe (83,8 Prozent der Verurteilungen nach § 113 StGB und 61,4 Prozent nach § 114 StGB).

Anzahl der Strafen nach allgemeinem Strafrecht in NRW im Jahr 2023 | ||||
---|---|---|---|---|
Freiheitsstrafe | Freiheitsstrafe ausgesetzt (= Bewährung) | Geldstrafe | Insgesamt | |
§113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | 30 | 133 | 843 | 1 006 |
§114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte | 104 | 497 | 957 | 1 558 |
Gegen rund 30 Prozent der nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Personen wurde eine Freiheitsstrafe verhängt
Der Anteil an ausgesprochenen Freiheitsstrafen lag bei den Verurteilungen wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) bei 16,2 Prozent. Bei 133 der insgesamt 163 zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei den Verurteilungen wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) lag der Anteil der Freiheitsstrafen bei 38,6 Prozent. Von den insgesamt 601 Verurteilten mit Freiheitsstrafe erhielten 497 eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Zum Vergleich: Insgesamt lag der Anteil der Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe an der Gesamtzahl der Verurteilungen wegen Verstößen gegen §§ 113, 114 StGB in NRW bei 29,8 Prozent.
Mehr als die Hälfte der Verurteilten bereits zuvor wegen anderer Delikte verurteilt
Von den im Jahr 2023 insgesamt 2 832 nach allgemeinem und Jugendstrafrecht verurteilten Personen waren 54,2 Prozent (1 535 Personen) bereits in einem früheren Verfahren verurteilt worden, wobei diesen Verurteilungen auch andere Delikte, z. B. Diebstahl, zugrunde liegen können.
Mehr Informationen zu den Verurteilungen in NRW gibt es im Dashboard „Strafverfolgung NRW interaktiv“. (IT.NRW)
(031 / 25) Düsseldorf, den 5. Februar 2025
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