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NRW-Privathaushalte gaben im Jahr 2020 monatlich 33 Euro weniger für Gaststättendienstleistungen aus als 2019

Kaffeetasse mit Kaffeelöffel auf einem Tisch
Montag, 27. Dezember 2021

NRW-Privathaushalte gaben im Jahr 2020 monatlich 33 Euro weniger für Gaststättendienstleistungen aus als 2019

Im Jahr 2020 gaben die Privathaushalte in NRW 31,8 Prozent weniger für Dienstleistungen in Gaststätten aber 8,8 Prozent mehr für Lebensmittel aus.

Düsseldorf (IT.NRW). Die durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben der nordrhein-westfälischen Privathaushalte für Gaststättendienstleistungen waren im Jahr 2020 mit um 33 Euro bzw. 31,8 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, gaben die privaten Haushalte im Jahr 2020 insgesamt 71 Euro pro Monat für Gaststättendienstleistungen aus. 2019 hatte dieser Betrag noch bei 104 Euro gelegen. Im Gegensatz dazu stiegen die monatlichen Ausgaben für Lebensmittel im gleichen Zeitraum um 31 Euro bzw. 8,8 Prozent von 353 Euro auf 384 Euro.

Alleinlebende gaben im Jahr 2020 monatlich 26 Euro weniger für Gaststättendienstleistungen aber 12 Euro mehr für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren aus als im Jahr zuvor. Bei den anderen Haushaltstypen entsprachen die für Gaststättendienstleistungen weniger ausgegebenen Beträge in etwa den Mehrausgaben für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren: So gaben Paare ohne Kinder 2020 rund 39 Euro weniger im Bereich Gaststättendienstleistungen und 46 Euro mehr für Lebensmittel aus als 2019. Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern waren es 35 Euro mehr für Lebensmittel und 35 Euro weniger für Gaststättendienstleistungen.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die vorliegenden Ergebnisse der Laufenden Wirtschaftsrechnungen auf den Aufzeichnungen von 1 600 Haushalten basieren. Die daraus resultierenden Ergebnisse wurden auf die 8,1 Millionen nordrhein-westfälischen Privathaushalte hochgerechnet. Haushalte von Selbstständigen und Landwirten waren an der Stichprobe nicht beteiligt. (IT.NRW)

(509 / 21) Düsseldorf, den 27. Dezember 2021