NRW: Zahl der Hilfen zum Lebensunterhalt 2023 auf dem Niveau des Vorjahres
Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2023 bezogen wie schon im Vorjahr rund 55 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, zählten damit wie im Vorjahr 0,3 Prozent der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen zu den Empfängerinnen und Empfängern dieser Leistung.
Rund 30 000 Personen erhielten die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und rund 25 000 Personen in Einrichtungen. Außerhalb von Einrichtungen waren Empfänger mit 51,1 Prozent in der Überzahl; in Einrichtungen wiesen hingegen Empfängerinnen mit 52,6 Prozent einen höheren Anteil auf.
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt waren durchschnittlich 56,1 Jahre alt
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt waren durchschnittlich 56,1 Jahre alt (2022: 55,3 Jahre). Personen mit Bezug von Leistungen außerhalb von Einrichtungen waren Ende 2023 mit durchschnittlich 45,1 Jahren (2022: 44,0 Jahre) jünger als diejenigen in Einrichtungen mit 69,6 Jahren (2022: 68,9 Jahre). Mehr als zwei Drittel der Personen mit Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen waren älter als 64 Jahre (67,2 Prozent). Bei den Empfängerinnen und Empfängern außerhalb von Einrichtungen traf dies auf 7,2 Prozent zu.
Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt*) am 31.12.2023 in NRW | ||||
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Ort der Leistungserbrinung | Im Alter von … bis … Jahren | |||
unter 25 | 25 bis 49 | 50 bis 64 | 65 und älter | |
außerhalb von Einrichtungen | 14,9 | 35,1 | 42,9 | 7,2 |
in Einrichtungen1) | 5,1 | 6,6 | 21,1 | 67,2 |
Insgesamt | 10,5 | 22,2 | 33,0 | 34,2 |
*) nach dem 3. Kapitel SGB XII mit Sitz des Trägers in Nordrhein-Westfalen. 1) Untererfassung zum 31.12.2003 um ca. 250 Personen wegen Meldeproblemen aufgrund eines Cyberangriffs auf die Südwestfalen-IT |
Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll den für das sozioökonomische Existenzminimum notwendigen Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind Personen bzw. Personengemeinschaften, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen anderer vorgelagerter Sozialleistungen (wie z. B. Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte. In Einrichtungen erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung in vielen Fällen zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sogenannten „weiteren notwendigen Lebensunterhalts” nach § 27b SGB XII (Barbetrag zur persönlichen Verfügung und Bekleidungspauschale).
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass es wegen Meldeproblemen aufgrund des Cyberangriffs auf die Südwestfalen-IT bei den Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zum 31.12.2023 zu einer Untererfassung um ca. 250 Personen kam.
IT.NRW erhebt und veröffentlicht als Statistisches Landesamt zuverlässige und objektive Daten für das Bundesland Nordrhein-Westfalen für mehr als 300 Statistiken auf gesetzlicher Grundlage. Dies ist dank der zuverlässigen Meldungen der Befragten möglich, die damit einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft leisten. Aussagekräftige statistische Daten dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen. Sie stehen auch der Wissenschaft und allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. (IT.NRW)
(233 / 24) Düsseldorf, den 25. Juli 2024
Ergebnisse für kreisfreie Städte und Kreise finden Sie in der Landesdatenbank NRW.
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