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Geschäftsanfall bei den ordentliche Gerichten und Staatsanwaltschaften
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Die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder entscheidet in Zivil-, Straf- und Familiensachen und wird von den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt. Die ordentliche Gerichtsbarkeit grenzt sich von den Fachgerichtsbarkeiten ab. Darunter fallen die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
Die Staatsanwaltschaften sind selbstständige Justiz- bzw. Strafverfolgungsbehörden, denen die Leitung von Ermittlungsverfahren, die Anklageerhebung sowie im Erwachsenenstrafrecht die Strafvollstreckung obliegen. Staatsanwälte sind verbeamtete Personen mit der Befähigung zum Richteramt.
Bei den Amtsgerichten sprechen in Zivilsachen Einzelrichter/-innen Recht. Bei Schöffengerichten können in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen auch zwei Richter/-innen entscheiden. Die Amtsgerichte sind bis auf Ausnahmen die erste Instanz.
Die Landgerichte entscheiden in Fällen schwerer Kriminalität und bei bestimmten zivilrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz. Über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen entscheiden die Landgerichte in zweiter Instanz.
Bei den Oberlandesgerichten entscheiden Senate in Zivilsachen über eingelegte Rechtsmittel. Die Oberlandesgerichte sind Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz und entscheiden bei besonders schweren Strafsachen in erster Instanz.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.