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Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in NRW um 4,3 Prozent gesunken

Mehrere gestapelte Hände
Montag, 25. Juli 2022

Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in NRW um 4,3 Prozent gesunken

Ende 2021 erhielten in Nordrhein-Westfalen 2 435 Personen weniger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als ein Jahr zuvor.

Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2021 erhielten in Nordrhein-Westfalen 54 700 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 2 435 Empfänger/-innen bzw. 4,3 Prozent weniger als Ende 2020.

Während die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Ende 2021 um 12,3 Prozent niedriger war als ein Jahr zuvor, stieg die Zahl der Leistungsempfänger innerhalb von Einrichtungen um 6,2 Prozent. Der Anteil der in Einrichtungen untergebrachten Personen an allen Leistungsempfängern war Ende 2021 mit 48,1 Prozent um 4,7 Prozentpunkte höher als Ende 2020 (damals: 43,4 Prozent).

Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt in Nordrhein-Westfalen

Außerhalb von Einrichtungen waren Leistungsempfänger/-innen Ende 2021 mit durchschnittlich 42,9 Jahren jünger als diejenigen in Einrichtungen (69,0 Jahre). Bei Leistungsbeziehern, die nicht in Einrichtungen lebten, waren Männer mit einem Anteil von 54,4 Prozent in der Überzahl; in Einrichtungen war der Frauenanteil mit 52,7 Prozent höher als der der Männer.

Die – im Vergleich zu den Vorjahren – seit 2020 niedrigeren Empfängerzahlen sind auf die Änderungen im Bundesteilhabegesetz vom 1. Januar 2020 zurückzuführen: Die „besondere Wohnform” der Eingliederungshilfe zählt seitdem nicht mehr zu den (stationären) Einrichtungen. Für Personen in besonderen Wohnformen mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII entfällt damit seit dem 1. Januar 2020 der ergänzende Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sog. weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (Kleiderbeihilfe und Barbetrag zur freien Verfügung).

Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll den für das sozioökonomische Existenzminimum notwendigen Grundbedarf decken. Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass seit dem Berichtsjahr 2020 die Ergebnisse der Statistik der Empfänger von Hilfe zum Lebeunterhalt aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von fünf gerundet werden. Hierdurch besteht keine Additivität. Personen, deren Geschlecht bei der Erfassung mit „divers” und „ohne Angabe” angegeben wurde, wurden per Zufallsprinzip dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zugeordnet.

IT.NRW als Statistisches Landesamt erhebt und veröffentlicht zuverlässige und objektive Daten für das Bundesland Nordrhein- Westfalen für mehr als 300 Statistiken auf gesetzlicher Grundlage. Dies ist dank der zuverlässigen Meldungen der Befragten möglich, die damit einen wichtigen Beitrag für eine informierte demokratische Gesellschaft leisten. Nur auf Basis aussagekräftiger statistischer Daten können Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Wissenschaft getroffen werden. (IT.NRW)

(315 / 22) Düsseldorf, den 25. Juli 2022