Informationen zu laufenden Erhebungen
Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach dem novellierten Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG – ab 1.1.2013 auskunftspflichtig für Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von eröffneten Insolvenzverfahren. Die Auskunftspflicht bezieht sich unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 6 InsStatG auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
Termine zur Abgabe der Statistikmeldungen:
Übermittlung innerhalb der ersten vier Monate des Jahres 2013 für Insolvenzverfahren bei denen die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem 1. Januar 2013 erfolgte (Übergangsregelung gem. § 6 InsStatG). Alle zu meldenden Fälle sind bis spätestens Ende April 2013 zu übermitteln; es wird um eine Gesamtlieferung gebeten.
Danach sind jährlich die Meldungen über die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Entscheidung über die Restschuldbefreiung innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zu übermitteln. Alle zu meldenden Fälle sind bis spätestens Ende Januar (erstmals 2014) zu übermitteln; es wird um eine Gesamtlieferung gebeten.
Vorgenanntes gilt sowohl für Online-Meldungen als auch für Papiermeldungen.
Wichtig!
Neben der elektronischen Übermittlung der Meldedaten gibt es noch die Möglichkeit Papiererhebungsformulare auszufüllen, die an das zuständige Amtsgericht zu senden sind.
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