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NRW: 25,9 Prozent weniger Verurteilte unter Bewährungsaufsicht als 2013

Angeklagter im Gerichtssaal
Dienstag, 1. August 2023

NRW: 25,9 Prozent weniger Verurteilte unter Bewährungsaufsicht als 2013

89,7 Prozent der in NRW im Jahr 2022 unter Bewährungsaufsicht stehenden Personen waren nach allgemeinem Strafrecht und 10,3 Prozent nach Jugendstrafrecht verurteilt worden.

Düsseldorf (IT.NRW). 40 480 Verurteilte befanden sich Ende 2022 in Nordrhein-Westfalen unter einer hauptamtlichen Bewährungsaufsicht. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 2,1 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2021: 41 334) und 25,9 Prozent weniger als im Jahr 2013 (damals: 54 601). Neun von zehn der im Jahr 2022 unter Bewährungsaufsicht Stehenden (89,7 Prozent) waren nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden; in 10,3 Prozent der Fälle handelte es sich um eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Personen, die unter Bewährung stehen, werden von hauptamtlichen Bewährungshelfer(inne)n begleitet und überwacht, um ihre Resozialisierung zu unterstützen und Rückfälle in die Straffälligkeit zu vermeiden.

Unter Bewährungsaufsicht gestellte Verurteilte in NRW

Bei den meisten Personen (72,8 Prozent), die sich nach allgemeinem Strafrecht unter Bewährungsaufsicht befanden, hatte das Gericht zuvor eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren wegen günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt. 20,3 Prozent der Verurteilten unter Bewährungsaufsicht waren nach der Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. In 6,8 Prozent der Fälle kam es zur Aussetzung der Strafe bzw. des Strafrestes aus sonstigen Gründen (z. B. im Wege der Gnade).

In mehr als jedem fünften Fall (22,3 Prozent) hatten Vermögens-, Eigentums- oder Urkundendelikte nach den §§ 257-305a StGB zur Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht geführt. In ähnlich vielen Fällen (20,9 Prozent) war eine Strafe aufgrund von Diebstahl und Unterschlagung zur Bewährung ausgesetzt worden (§§ 242-248c StGB). In 18,8 Prozent der Fälle handelte es sich um Straftaten nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (außer StGB und StVG).

Im Jugendstrafrecht ist eine Bewährungsaufsicht auch möglich, wenn das Gericht bereits die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine bestimmte Bewährungszeit ausgesetzt hat. Dieser Unterstellungsgrund lag 2022 in 1 006 Fällen vor (24,1 Prozent); vorherrschender Grund war die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung in 2 141 Fällen (51,3 Prozent).

Bei den Bewährungsaufsichten nach Jugendstrafrecht waren andere Delikte als im allgemeinen Strafrecht dominierend. Am häufigsten (24,2 Prozent) hatten „andere Straftaten gegen die Person, außer im Straßenverkehr” zu einer Bewährungsaufsicht geführt, dazu zählt etwa die (gefährliche) Körperverletzung (§§ 169-173, 185-241a StGB, außer §§ 222, 229 i. V. mit Verkehrsunfall). In 23,3 Prozent der Fälle waren Raub und Erpressung oder räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249-255, 316a StGB) und bei 14,8 Prozent der Bewährungsaufsichten nach Jugendstrafrecht Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248c StGB) ursächlich.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass Personen, die wegen mehrerer Straftaten in unterschiedlichen Verfahren abgeurteilt wurden, mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestellt werden können. (IT.NRW)

(244 / 23) Düsseldorf, den 1. August 2023