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285 550 Personen in NRW erhielten zum Jahresende 2020 Grundsicherungsleistungen

Kleiner Junge sitzend auf einer Treppe
Mittwoch, 19. Mai 2021

285 550 Personen in NRW erhielten zum Jahresende 2020 Grundsicherungsleistungen

Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 285 550 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 285 550 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das rund 2 300 Personen bzw. 0,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

155 310 Personen (54,4 Prozent der Empfänger/-innen) hatten die Altersgrenze erreicht und erhielten somit Grundsicherung im Alter. Dies war ein Rückgang von 0,1 Prozent zum Vorjahr. Ihr Durchschnittsalter lag bei 74,4 Jahren. Personen, die vor dem Jahr 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze nach §41 Absatz 2 SGB XII mit 65 Jahren. Für Personen, die 1947 oder später geboren wurden, wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2020 lag diese Altersgrenze bei 65 Jahren und neun Monaten.

130 240 Menschen (45,6 Prozent der Empfänger) waren mindestens 18 Jahre alt und hatten die Altersgrenze noch nicht erreicht; sie erhielten Leistungen der Grundsicherung aufgrund ihrer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung (+1,8 Prozent). Die Leistungsempfänger waren im Schnitt 46,4 Jahre alt. Der Anstieg aufgrund von Erwerbsminderung fiel bei den Männern mit einem Plus von 2,5 Prozent deutlicher aus als bei den Frauen (+0,9 Prozent). Auch 2019 erhielten mehr Männer als Frauen Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Unter den Personen mit Bezug von Grundsicherung im Alter sind dagegen die Frauen in der Mehrheit. Während die Zahl der Empfängerinnen gegenüber dem Vorjahr jedoch rückläufig war (−1,5 Prozent), gab es bei den Empfängern einen Anstieg um 2,0 Prozent.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass ab dem Berichtsjahr 2020 die Zahlen der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von fünf gerundet werden. Hierdurch besteht keine Additivität. Personen mit Signierung des Geschlechts „divers” und „ohne Angabe” (§ 22 Absatz 3 PStG) werden per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. (IT.NRW)

(173 / 21) Düsseldorf, den 19. Mai 2021