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Statistik und IT-Dienstleistungen
Über 65 Jahre / Anhebung der Altersgrenze ab Berichtsjahr 2012:
Nach § 19 Absatz 2 SGB XII kann die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII an Personen geleistet werden, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Vor dem 01.01.1947 Geborene erreichten die Altersgrenze demnach mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Personen, die im Jahr 1947 oder später geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive bis auf 67 Jahre für die ab 1964 Geborenen angehoben. Ab 01.01.2012 sind die ersten Personen des Geburtsjahrgangs 1947 von dieser Anhebung betroffen. Für sie gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 1 Monat.
Hierunter fällt Einkommen, das den Anspruch einer Person auf Hilfeleistungen tatsächlich mindert und bei dem schon die vom Einkommen absetzbaren Freibeträge (wie z.B. auf das Einkommen entrichtete Steuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung) berücksichtigt bzw. abgezogen sind.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen alle Personen, die in die gemeinsame Berechnung mit einbezogen werden, d.h. deren Einzeleinkommen und -vermögen für die Bedarfsbefriedigung anderer Mitglieder zum Einsatz kommt.
Hierzu zählen die
– nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder,
– Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ihre im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder.
Als dauerhaft voll erwerbsgemindert bezeichnet man Personen ab 18 Jahren, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einer Krankenversicherung, Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit erbracht wird.
Hierzu gehören z. B. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe sowie die Übernahme von Bestattungskosten.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Komponente der "Sozialhilfe", die bedürftige Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (z. B. Vermögen) oder durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken können. Dazu zählen beispielsweise vorübergehend Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte.
Unter "Hilfen zur Gesundheit" versteht man alle Gesundheitsleistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Diese Hilfen erhalten Menschen ohne Krankenversicherung und ohne finanzielle Mittel für eine eigene angemessene Absicherung des Lebensrisikos "Krankheit".
Die Hilfe zur Pflege wird bedürftigen Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind und wenn die Leistungen weder vom Pflegebedürftigen selbst finanziert noch von anderen Institutionen übernommen werden können.
Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Die Berechnungen zu den Nettoausgaben je Einwohner erfolgten mit den durchschnittlichen Bevölkerungszahlen für das Jahr 2012 auf Grundlage des Zensus 2011.
Außerhalb von Einrichtungen:
Die Leistung wird außerhalb von Einrichtungen erbracht, wenn der Leistungsempfänger zu Hause lebt (z. B. bei der Familie). Das gilt auch für Personen, die z. B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder eher kurzfristig in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik untergebracht sind, solange sie ansonsten zu Hause leben.
In Einrichtungen:
Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig untergebracht ist. Dies wäre z. B. bei älteren Personen der Fall, wenn sie in Alters- oder Pflegeheimen leben.
Die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung, die den Personen, die sich nicht selbst versorgen können, ein Leben ermöglichen soll, das der Würde des Menschen entspricht.
Die Sozialhilfequote ist der Anteil der Empfänger von Sozialhilfe (hier der Hilfe zum Lebensunterhalt) an der Bevölkerung insgesamt.
Bei den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gibt es folgende Zählweisen:
Im Laufe des Berichtsjahres:
Es werden alle Personen gezählt, die während des betreffenden Kalenderjahres mindestens einmal eine Leistung erhielten, unabhängig davon, ob diese im Berichtsjahr endete oder darüber hinaus andauerte. Empfänger mit mehrmaligem Leistungsbezug oder dessen Unterbrechung werden mehrfach gezählt.
Stichtag am Jahresende (31.12.):
Es werden alle Empfänger nachgewiesen, die am 31.12. des Berichtsjahrs noch eine Leistung erhielten. Leistungsbezüge, die im Berichtsjahr vor dem 31.12. endeten, werden nicht nachgewiesen. Die Stichtagszahlen zum 31.12. sind daher kleiner als die auf das gesamte Berichtsjahr bezogenen.
Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 24. Dezember 2003 sowie dem „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ traten ab 1. Januar 2005 umfangreiche Änderungen auch in der Sozialhilfestatistik ein.
Im Zuge der „Hartz IV“-Gesetzgebung wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst. Dieser Personenkreis erhält ab 1. Januar 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
Das hat einen erheblich verminderten Kreis an Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Folge, denn auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 1. Januar 2005 z.B. nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch.
Die Sozialhilfe umfasst die
Die drei Leistungsarten werden sowohl außerhalb von Einrichtungen als auch in Einrichtungen (z. B. Pflegeheimen, Anstalten) gewährt.
Ein Parallelbezug der verschiedenen Leistungsarten ist möglich; somit müssen Werte in den Positionen „außerhalb von Einrichtungen“ und „in Einrichtungen“ nicht „insgesamt“ ergeben, da gleiche Personen sowohl außerhalb von Einrichtungen als auch in Einrichtungen Hilfe beziehen können.
Ebenfalls ist es nicht sinnvoll, die Angaben zu sämtlichen Leistungsarten zu addieren, um ein Ergebnis für „Empfänger(innen) insgesamt“ zu ermitteln.
Ab dem 1. Berichtsquartal 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Sozialhilfestatistiken unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Bei der 5er-Rundung werden alle absoluten Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2.
Ab dem Berichtsjahr 2020 werden Personen mit Signierung des Geschlechts "divers" und "ohne Angabe" (§ 22 Absatz 3 PStG) aus Gründen der statistischen Geheimhaltung per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. In den Berichtsjahren 2017 bis 2019 erfolgte eine Zuordnung zum männlichen Geschlecht.
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