- Eckdaten
- Datenbank
- Veröffentlichungen
- Pressemitteilungen
- Kennen Sie…?
weitere Links
Landesdatenbank
Links
Landesdatenbank LDB
Tabellen aus dem Bereich
Wohngeld
Statistik und IT-Dienstleistungen
Titel | HTML | |
---|---|---|
Wohngeld beziehende Haushalte am 31.12. nach Art der Leistung | HTML | |
Wohngeld beziehende Haushalte am 31.12. nach der Höhe des monatlichen Anspruchs | HTML |
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer wird Wohngeld als Lastenzuschuss geleistet.
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
– Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
– Erbbauberechtigte sind,
– ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
– Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Für Mieterinnen und Mieter wird Wohngeld als Mietzuschuss geleistet.
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
– Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
– Untermieter,
– mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnungsrechts,
– Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
– Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder, sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Wird der Haushalt von Wohngeldberechtigten und von Nichtwohngeldberechtigten bewohnt, so nennt man diesen einen Mischhaushalt, unabhängig davon, ob der Personenkreis aus Familienangehörigen besteht. In diesem Fall wird die Miete oder Belastung an Hand der Anzahl der Wohngeldberechtigten anteilig berechnet, wobei die Gesamtanzahl der Mitbewohner als Vergleich hinzugezogen wird.
Reine Wohngeldhaushalte sind Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten.
Wohngeld ist ein von Bund und Ländern je zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Bezugsberechtigt sind – gemäß den Vorschriften des Wohngeldgesetzes – einkommensschwächere Haushalte, damit diese die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können. Empfänger bestimmter Transferleistungen (ALG II, Sozialhilfe) haben keinen Anspruch auf Wohngeld, weil sie ihre Kosten der Unterkunft zusammen mit der jeweiligen Transferleistung erhalten.
Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss geleistet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, deren monatlichem Gesamteinkommen sowie der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Den größeren Teil der Wohnkosten müssen in jedem Fall Mieterinnen und Mieter beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer selbst tragen.
Wohngeldhaushalte umfassen reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche Teilhaushalte.
Der wohngeldrechtliche Teilhaushalt besteht aus der Anzahl derjenigen Mitglieder eines Mischhaushaltes, die beim Wohngeld zu berücksichtigen sind. In jedem Mischhaushalt gibt es mindestens eine Empfängerin oder einen Empfänger von Transferleistungen, die oder der nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist und daher bei der Wohngeldermittlung nicht berücksichtigt wird. In jedem Mischhaushalt gibt es genau einen wohngeldrechtlichen Teilhaushalt.
Wohngeld ist ein vom Bund und Ländern getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es soll Haushalten mit niedrigem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen und auf Dauer sichern.
Wesentliche Änderungen traten zum 1. Januar 2005 mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt für Empfänger staatlicher Transferleistungen – zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen – das Wohngeld.
Das bedeutet, dass Haushalte, in denen ausschließlich Familienmitglieder leben, die eine der genannten Leistungen beziehen, grundsätzlich von Wohngeldleistungen ausgeschlossen sind. Neben den reinen Wohngeldempfängerhaushalten gibt es auch Mischhaushalte.
Ab dem Berichtsjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Wohngeldstatistik unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Bei der 5er-Rundung werden alle absoluten Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.
Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.