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Tabellen aus dem Bereich
Öffentlich Beschäftigte
Statistik und IT-Dienstleistungen
Die Personalstandstatistik liefert jährlich Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die rechtlich selbständigen Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform mit überwiegender öffentlicher Beteiligung.
Die Versorgungsempfängerstatistik weist alle Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystem des jeweiligen Jahres nach. Zu den Versorgungsempfängern zählen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben sowie deren Hinterbliebene.
Erfasst werden alle Beamten/Beamtinnen, Richterinnen/Richter und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – ohne Bundesbedienstete – , die am 30. Juni in einem unmittelbaren entgeltpflichtigen Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zur Berichtsstelle stehen.
Seit Inkrafttreten des TV ÖD ab 2006 besteht keine Differenzierungsmöglichkeit zwischen Angestellten und Arbeitern. Zwecks Vergleichbarkeit der Ergebnisse wurden die Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter aus früheren Jahren nunmehr ebenfalls unter „Arbeitnehmer(innen)” summiert.
Nicht zum Personal-Ist-Bestand gehören:
Zum unmittelbaren Landesdienst gehören:
Aufgrund der Umwandlung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts (in 2001) bzw. der Umwandlung der Universitäten (einschließlich der Fachbereiche Medizin) und der Fachhochschulen durch das Hochschulfreiheitsgesetz in Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrenfähigkeit (in 2007), wird deren Personal nicht mehr im unmittelbaren Landesdienst berücksichtigt, sondern den „Rechtlich selbstständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht des Landes” zugeordnet.
Zum unmittelbaren Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören:
Der mittelbare öffentliche Dienst setzt sich aus den Sozialversicherungsträgern (z. B. Krankenkassen) und den rechtlich selbständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (z. B. Universitäten, Anstalten öffentlichen Rechts) zusammen.
Aus Gründen der Geheimhaltung (§16 Bundesstatistikgesetz) werden Daten der Personalstandstatistik nur gerundet weitergegeben. Für die Berechnung von Kennzahlen werden die Echtzahlen verwendet. Bei dem angewandten Rundungsverfahren handelt es sich um eine konventionelle mathematische Methode zur Geheimhaltung, bei der alle Absolutzahlen der Statistik auf ein Vielfaches von 5 auf- oder abgerundet werden.
Dieses Verfahren führt nur zu einem geringen Informationsverlust. Die Abweichung vom Echtwert beträgt je ausgewiesenem Datenfeld maximal zwei Personen. Dies gilt auch für summierte Werte innerhalb der Tabellen, da diese zunächst anhand der ungerundeten Werte ermittelt und anschließend gerundet werden. Differenzen zu bereits veröffentlichten Zahlen aus Vorjahren entstehen durch dieses Geheimhaltungsverfahren.
Dadurch sind in den Tabellen die Standard-Zeichenerklärungen für "0" (weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts) und "–" (nichts vorhanden) nicht mehr zutreffend.
In der folgenden Übersicht sind Echtwerte und veröffentlichte Werte gegenübergestellt:
Echtwert |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | … | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wert nach Rundung | 0 | 5 | 10 | … |
Ab dem Erhebungsjahr 2019 gibt es bei dem Merkmal Geschlecht neben den Merkmalsausprägungen "männlich" und "weiblich" nun auch die Merkmalsausprägungen "divers" und "ohne Angabe". Die Merkmalsausprägungen "divers" und "ohne Angabe" werden aus Gründen der Geheimhaltung nicht ausgewiesen.
Grundgesamtheit
Die Versorgungsempfängerstatistik liefert Daten über die Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Hierzu gehören Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Stichtag ist der 01.01. eines Jahres. Außerdem werden Zu- und Abgänge, sowie die Bruttobezüge im Vorjahr erhoben.
Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) sind
Die räumliche Abdeckung erstreckt sich über die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; die Daten werden unabhängig vom Wohnort (d. h. auch wenn die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Ausland leben) erhoben.
Rechtsgrundlage ist das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Die Bestimmungen für die Versorgungsempfängerstatistik sind insbesondere in § 7 FPStatG zu finden.
Geheimhaltungsvorschriften
Statistische Ergebnisse sind stets Zusammenfassungen der Ausgangsdaten, die sich aus den Angaben zu den einzelnen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern zusammensetzen. Nur die zusammengefassten Ergebnisse, die keinen Rückschluss auf Einzelangaben ermöglichen, gelangen an die Öffentlichkeit. Nach § 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 15 FPStatG lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen (Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) zu. Angaben zu einzelnen Personen unterliegen aber der Geheimhaltung. Lediglich den obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen nach § 14 FPStatG für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall enthalten.
Geheimhaltungsverfahren
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung wird ein Rundungsverfahren angewendet. Alle Tabellenfelder mit Fallzahlen werden zunächst ohne Rundung ermittelt. Anschließend wird jede Zahl für sich auf ein Vielfaches von 5 auf- oder abgerundet. Dieses Verfahren führt nur zu einem sehr geringen Informationsverlust. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, beträgt je ausgewiesenem Datenfeld die Abweichung vom Echtwert maximal 2 Personen. Dies gilt auch für summierte Werte innerhalb der Tabellen, da diese zunächst anhand der ungerundeten Werte ermittelt und anschließend gerundet werden. Diese Vorgehensweise hat zusätzlich den Vorteil, dass logisch identische Angaben in unterschiedlichen Tabellen immer mit exakt demselben Wert angegeben werden (tabellenübergreifende Konsistenz). Gegenüber herkömmlichen Geheimhaltungsverfahren, haben Rundungsverfahren den Vorteil, dass keine Angaben mehr vollständig gesperrt werden müssen.
Echtwert |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | … | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wert nach Rundung | 0 | 5 | 10 | … |
Zu beachten ist, dass in den Tabellen Rundungsdifferenzen auftreten können, wenn man innerhalb einer Tabelle die gerundeten Werte aufsummiert. Ein Tabellenwert von „–“ bedeutet, dass es sich um weniger als drei Personen handelt.
Durchschnittswerte
Für Wertmerkmale (z. B. Versorgungsbezüge, Alter, Ruhegehaltssätze) werden die Durchschnitte mit den Echtwerten ermittelt. Alle Tabellenfelder mit (Durchschnitts-)werten, die auf einer tatsächlichen oder gerundeten Fallzahl von 0 beruhen, werden gesperrt und mit „.“ dargestellt. Durchschnittswerte werden in der Regel nicht mit voller Genauigkeit (z. B. allen Nachkommastellen) veröffentlicht, da bei zu genauer Angabe weitere Sperrungen notwendig werden können, um die Geheimhaltung zu gewährleisten.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.
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