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Öffentlich Beschäftigte

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Titel HTML PDF
Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsbereich und Art des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06. HTML PDF
Vollzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsbereich und Art des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06. HTML PDF
Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst nach Beschäftigungsbereich und Art des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06 HTML PDF
Versorgungsempfängerinnen und Empfänger im öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem am 01.01. eines Jahres HTML PDF
Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern im kommunalen Bereich am 30.06.2021 HTML PDF
Glossar

Personalstand

Die Personalstandstatistik liefert jährlich Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die rechtlich selbständigen Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform mit überwiegender öffentlicher Beteiligung.  

Versorgungsempfänger

Die Versorgungsempfängerstatistik weist alle Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystem des jeweiligen Jahres nach. Zu den Versorgungsempfängern zählen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben sowie deren Hinterbliebene.

Methodische Erläuterungen

Personalstandstatistik

Erfasst werden alle Beamten/Beamtinnen, Richterinnen/Richter und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – ohne Bundesbedienstete – , die am 30. Juni in einem unmittelbaren entgeltpflichtigen Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zur Berichtsstelle stehen.

Seit Inkrafttreten des TV ÖD ab 2006 besteht keine Differenzierungsmöglichkeit zwischen Angestellten und Arbeitern. Zwecks Vergleichbarkeit der Ergebnisse wurden die Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter aus früheren Jahren nunmehr ebenfalls unter „Arbeitnehmer(innen)” summiert.

Nicht zum Personal-Ist-Bestand gehören:

  • ehrenamtlich Beschäftigte,
  • in Nebenamt bzw. in Nebenbeschäftigung an weiterer Stelle des öffentlichen Dienstes Tätige (Erfassung ausschließlich in Hauptbeschäftigung),
  • Bedienstete in einem indirekten Beschäftigungsverhältnis,
  • Beschäftigte mit Werkvertrag,
  • kurzfristig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit im Laufe eines Jahres nicht mehr als 2 Monate (bei 5 Arbeitstagen pro Woche) oder 50 Arbeitstagen (bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche) beträgt,
  • Beschäftigte, die auf Honorarbasis abgerechnet werden,
  • Bedienstete, die eine Rente auf Zeit erhalten,
  • Beamte / Beamtinnen im Vorruhestand,
  • seit 2004: Beschäftigte, die eine geringfügige Nebenbeschäftigung mit einem Entgelt bis zu 450 Euro neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb ausüben.
  • Personen, die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II wahrnehmen, da bei dieser öffentlichen Förderung der sogenannten „Ein-Euro-Jobs“ kein Arbeitsvertragsverhältnis vorliegt,
  • Kräfte, die keinen Arbeitsvertrag mit der Einrichtung abgeschlossen haben und von Mitarbeitern der Einrichtung aus eigenen Mitteln beschäftigt werden,
  • Leiharbeitnehmer,
  • Freiwillig Wehrdienstleistende oder Personen in Freiwilligendiensten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz –BFDG oder Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten –JFDG sowie
  • seit 2010: Praktikanten/ Praktikantinnen ohne Ausbildungsver­trag, wenn das Praktikum nicht verpflichtender Teil einer Ausbildung ist.

Zum unmittelbaren Landesdienst gehören:

  • Kernhaushalt des Landes,
  • rechtlich unselbstständige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Landes.

Aufgrund der Umwandlung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts (in 2001) bzw. der Umwandlung der Universitäten (einschließlich der Fachbereiche Medizin) und der Fachhochschulen durch das Hochschulfreiheitsgesetz in Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrenfähigkeit (in 2007), wird deren Personal nicht mehr im unmittelbaren Landesdienst berücksichtigt, sondern den „Rechtlich selbstständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht des Landes” zugeordnet.

Zum unmittelbaren Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören:

  • Kernhaushalt der Gemeinden/Gemeindeverbände (GV),
  • rechtlich unselbstständige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gemeinden/GV.

Der mittelbare öffentliche Dienst setzt sich aus den Sozialversicherungsträgern (z. B. Krankenkassen) und den rechtlich selbständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (z. B. Universitäten, Anstalten öffentlichen Rechts) zusammen.

Aus Gründen der Geheimhaltung (§16 Bundesstatistikgesetz) werden Daten der Personalstandstatistik nur gerundet weitergegeben. Für die Berechnung von Kennzahlen werden die Echtzahlen verwendet. Bei dem angewandten Rundungsverfahren handelt es sich um eine konventionelle mathematische Methode zur Geheimhaltung, bei der alle Absolutzahlen der Statistik auf ein Vielfaches von 5 auf- oder abgerundet werden.

Dieses Verfahren führt nur zu einem geringen Informationsverlust. Die Abweichung vom Echtwert beträgt je ausgewiesenem Datenfeld maximal zwei Personen. Dies gilt auch für summierte Werte innerhalb der Tabellen, da diese zunächst anhand der ungerundeten Werte ermittelt und anschließend gerundet werden. Differenzen zu bereits veröffentlichten Zahlen aus Vorjahren entstehen durch dieses Geheimhaltungsverfahren. 

Dadurch sind in den Tabellen die Standard-Zeichenerklärungen für "0" (weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts) und "–" (nichts vorhanden) nicht mehr zutreffend.

In der folgenden Übersicht sind Echtwerte und veröffentlichte Werte gegenübergestellt:

Echtwert

0 1 2   3 4 5 6 7   8 9 10 11 12 …
Wert nach Rundung 0   5   10 …

Ab dem Erhebungsjahr 2019 gibt es bei dem Merkmal Geschlecht neben den Merkmalsausprägungen "männlich" und "weiblich" nun auch die Merkmalsausprägungen "divers" und "ohne Angabe". Die Merkmalsausprägungen "divers" und "ohne Angabe" werden aus Gründen der Geheimhaltung nicht ausgewiesen.

 

Versorgungsempfängerstatistik

Grundgesamtheit

Die Versorgungsempfängerstatistik liefert Daten über die Leistungsberechtigten des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Hierzu gehören Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

Stichtag ist der 01.01. eines Jahres. Außerdem werden Zu- und Abgänge, sowie die Bruttobezüge im Vorjahr erhoben.

Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) sind

  • das Land NRW,
  • die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.)
  • die Sozialversicherung: Diese umfasst die gesetzlichen Krankenkassen, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung (einschließlich Alterssicherung für Landwirtinnen und Landwirte) sowie die gesetzliche Unfallversicherung
  • die öffentlichen Einrichtungen mit Dienstherrnfähigkeit: Diese werden in den Veröffentlichungen den oben genannten Ebenen zugeordnet

Die räumliche Abdeckung erstreckt sich über die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; die Daten werden unabhängig vom Wohnort (d. h. auch wenn die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Ausland leben) erhoben.

Rechtsgrundlage ist das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Die Bestimmungen für die Versorgungsempfängerstatistik sind insbesondere in § 7 FPStatG zu finden.

Geheimhaltungsvorschriften

Statistische Ergebnisse sind stets Zusammenfassungen der Ausgangsdaten, die sich aus den Angaben zu den einzelnen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern zusammensetzen. Nur die zusammengefassten Ergebnisse, die keinen Rückschluss auf Einzelangaben ermöglichen, gelangen an die Öffentlichkeit. Nach § 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 15 FPStatG lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen (Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) zu. Angaben zu einzelnen Personen unterliegen aber der Geheimhaltung. Lediglich den obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen nach § 14 FPStatG für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall enthalten.

Geheimhaltungsverfahren

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung wird ein Rundungsverfahren angewendet. Alle Tabellenfelder mit Fallzahlen werden zunächst ohne Rundung ermittelt. Anschließend wird jede Zahl für sich auf ein Vielfaches von 5 auf- oder abgerundet. Dieses Verfahren führt nur zu einem sehr geringen Informationsverlust. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, beträgt je ausgewiesenem Datenfeld die Abweichung vom Echtwert maximal 2 Personen. Dies gilt auch für summierte Werte innerhalb der Tabellen, da diese zunächst anhand der ungerundeten Werte ermittelt und anschließend gerundet werden. Diese Vorgehensweise hat zusätzlich den Vorteil, dass logisch identische Angaben in unterschiedlichen Tabellen immer mit exakt demselben Wert angegeben werden (tabellenübergreifende Konsistenz). Gegenüber herkömmlichen Geheimhaltungsverfahren, haben Rundungsverfahren den Vorteil, dass keine Angaben mehr vollständig gesperrt werden müssen.

Echtwert

0 1 2   3 4 5 6 7   8 9 10 11 12 …
Wert nach Rundung 0   5   10 …

Zu beachten ist, dass in den Tabellen Rundungsdifferenzen auftreten können, wenn man innerhalb einer Tabelle die gerundeten Werte aufsummiert. Ein Tabellenwert von „–“ bedeutet, dass es sich um weniger als drei Personen handelt.

Durchschnittswerte

Für Wertmerkmale (z. B. Versorgungsbezüge, Alter, Ruhegehaltssätze) werden die Durchschnitte mit den Echtwerten ermittelt. Alle Tabellenfelder mit (Durchschnitts-)werten, die auf einer tatsächlichen oder gerundeten Fallzahl von 0 beruhen, werden gesperrt und mit „.“ dargestellt. Durchschnittswerte werden in der Regel nicht mit voller Genauigkeit (z. B. allen Nachkommastellen) veröffentlicht, da bei zu genauer Angabe weitere Sperrungen notwendig werden können, um die Geheimhaltung zu gewährleisten.

Landesdatenbank Links

Landesdatenbank NRW
Tabellen aus dem Bereich
Öffentlich Beschäftigte
74111 Personalstandstatistik des öffentlichen Dienstes
Pressemitteilung
(108 / 23) Freitag, 14. April 2023
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - 02:57
NRW: Anfang 2022 waren 35,4 Prozent mehr Lehrkräfte in Pension als 2013
3 415 ehemalige beamtete Lehrkräfte bezogen 2021 erstmals ein Ruhegehalt. Knapp ein Viertel von ihnen war aufgrund der Regelaltersgrenze aus dem Dienst ausgeschieden.

Pressemitteilung
(081 / 23) Freitag, 17. März 2023
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - 02:57
NRW: Kommunale Arbeitgeber beschäftigen 558 990 Personen
Innere Verwaltung, Gesundheitsdienste und Ver- und Entsorgung sind in Nordrhein-Westfalen die Bereiche mit den höchsten Beschäftigtenzahlen.

Pressemitteilung
(446 / 22) Montag, 7. November 2022
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - 02:57
NRW: Anfang 2022 gab es 1,6 Prozent mehr Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst als ein Jahr zuvor
Knapp die Hälfte der Versorgungsempfänger in NRW waren Anfang des Jahres ehemalige Lehrerinnen und Lehrer bzw. deren Hinterbliebene.

Pressemitteilung
(431 / 22) Montag, 24. Oktober 2022
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - 02:57
NRW: Mitte 2021 gab es 63,8 Prozent mehr Beschäftigte im Bereich der Gesundheitsdienste als ein Jahr zuvor
Die Zahl der Beschäftigten lag bei 9 310. Rund 40 Prozent der Stellen waren befristet.

Pressemitteilung
(213 / 22) Dienstag, 24. Mai 2022
Mittwoch, 4. Oktober 2023 - 02:57
NRW: 2,9 Prozent mehr Beschäftigte im Öffentlichen Dienst
Mitte 2021 waren 519 070 Beschäftigte und damit mehr als die Hälfte (58,8 Prozent) aller im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen tätigen Personen Frauen.

Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.

Berichte
Zu diesem Thema

Zuletzt erschienen:
Personal der öffentlichen Verwaltung in NRW, kostenlos / PDF-Datei
Ausgabe 2021
Personal der öffentlichen Verwaltung in NRW
Ausgabe 2021
Ausgabe 2020
Ausgabe 2019
Ausgabe 2018
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