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Beantragte Insolvenzverfahren nach Art der Schuldner und betroffene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Monatsergebnisse) HTML PDF
Beantragte Insolvenzverfahren nach Art der Verfahren HTML PDF
Beantragte Insolvenzverfahren und voraussichtliche Forderungen nach Art der Schuldner HTML PDF
Beantragte Insolvenzverfahren und voraussichtliche Forderungen nach Art der Schuldner (Quartalsvergleiche) HTML PDF
Beantragte Insolvenzverfahren im Jahr nach Art der Verfahren und Schuldner HTML PDF
Beantragte Insolvenzverfahren nach Art der Verfahren und Schuldner (Quartalsergebnisse) HTML PDF
Unternehmensinsolvenzen nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen HTML PDF
Insolvenzverfahren sowie finanzielle Ergebnisse und Deckungsquoten HTML PDF
Insolvenzverfahren von Unternehmen und Sanierungserfolg HTML PDF
Insolvenzverfahren von Unternehmen und Betriebsfortführung HTML PDF
Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen HTML PDF
Glossar

Abschlagsquote

Bei einer Abschlagszahlung werden Barmittel aus der Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann es mehrmals zu Abschlagszahlungen kommen. Die Abschlagsquote bezeichnet den Anteil der Abschlagszahlungen an den quotenberechtigten Forderungen.

Absonderungsrechte

Steht einem Insolvenzgläubiger oder einer Insolvenzgläubigerin ein Sicherungsrecht zu, so haben sie das Recht auf eine gesonderte und vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand. Nicht befriedigte Absonderungsrechte können als ungesicherte Forderungen angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten.

Abweisung mangels Masse

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und ihm oder ihr die Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wird.

Betriebsfortführung

Eine Betriebsfortführung im Sinne der Statistik liegt vor, so lange das Unternehmen des Schuldners oder der Schuldnerin nicht veräußert wird und die operativen Geschäfte, gegebenenfalls nur für Teile des Betriebs, fortgesetzt werden.

Deckungsquote

Die Deckungsquote gibt Auskunft darüber, zu welchem Grad die Gläubigerforderungen befriedigt werden konnten. Bei der Deckungsquote im engeren Sinne wird das Verhältnis des zur Verteilung verfügbaren Betrages zu den quotenberechtigten Forderungen bestimmt. Bei der Deckungsquote im weiteren Sinne werden neben dem zur Verteilung verfügbaren Betrag auch die befriedigten Absonderungsrechte berücksichtigt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Eigenverwaltung

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin selbst befugt, unter der Aufsicht eines/-r Sachwalters/Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet hat. Voraussetzung dafür ist, dass beim Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Grund drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angegeben und die  angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist.

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten (z. B. Gerichtskosten, Vergütungen für die Insolvenzverwaltung und evtl. die Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses) zu begleichen. Mittellose Schuldnerinnen und Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. 

Gesamtgutinsolvenzverfahren

Im Gesamtgutinsolvenzverfahren haftet ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, d. h. das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten.

Insolvenz 

Eine Insolvenz (Zahlungsschwierigkeit) liegt bei Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin bzw. des Schuldners vor. Die Schuldnerinnen und Schuldner sind zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO, wenn sie nicht in der Lage sind, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Zahlungen eingestellt haben. Den Schuldnerinnen und Schuldnern droht gemäß § 18 Abs. 2 InsO, zahlungsunfähig zu werden, wenn sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Eine Überschuldung der Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan zielt darauf ab, das Unternehmen unter Beibehaltung des bestehenden Trägers zu erhalten. Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan mehrheitlich zu, muss das Gericht ihn bestätigen und er rechtskräftig werden, damit das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.
Ein Insolvenzplanverfahren ist für die Gläubiger riskant, da die Sanierung des Unternehmens misslingen kann. Dafür erhalten sie in der Regel höhere Auszahlungsquoten als bei einem Regelinsolvenzverfahren, und die Auszahlungen erfolgen häufig bereits nach wenigen Monaten und nicht erst nach Jahren.

Insolvenzverfahren

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, durch Verwertung des Schuldnervermögens die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Ein Insolvenzverfahren beginnt mit einem von einem Amtsgericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Es kann auf verschiedene Arten beendet werden: Durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung, aufgrund eines Rechtsmittelbescheids, durch Wegfall des Eröffnungsgrundes, durch Einstellung mit Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger, durch Einstellung mangels Masse, durch Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und durch Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes. Handelt es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person, kann sie oder er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht es ihr bzw. ihm, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.

Nachlassinsolvenzverfahren

Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erbenden nur mit dem Nachlass, d. h. dem ererbten Vermögen, und nicht mit ihrem gesamten Vermögen.

Quotenberechtigte Forderungen

Als quotenberechtigte Forderungen werden die Forderungen bezeichnet, die von den Gläubigern angemeldet und vom Insolvenzverwalter nach einer Prüfung in einer sogenannten Insolvenztabelle zusammengefasst wurden. In ihnen sind ggf. auch nicht befriedigte Absonderungsrechte enthalten.

Regelinsolvenzverfahren

Diese Verfahrensart wird auf juristische Personen/Unternehmen sowie natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, angewandt. Aber auch bei ehemals selbstständig tätigen Personen kommt es zur Anwendung, wenn diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, mindestens 20 Gläubiger haben, oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Für alle anderen natürlichen Personen ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren möglich.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung steht natürlichen Personen offen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) werden der Schuldnerin bzw. dem Schuldner die restlichen Schulden gegenüber seinen Gläubigern erlassen.

Sanierung

Bei einer Sanierung wird das Unternehmen fortgeführt. Dies kann unter Beibehaltung des bisherigen Unternehmensträgers geschehen oder im Rahmen einer übertragenden Sanierung, bei der der Betrieb im Ganzen oder Teile davon an ein anderes Unternehmen verkauft werden. 

Schuldenbereinigungsplan

Es gibt zwei Arten von Schuldenbereinigungsplänen: den außergerichtlichen und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Beides sind Vereinbarungen über eine Schuldenbereinigung im Vergleichsweg. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kann prinzipiell von jeder Schuldnerin bzw. jedem Schuldner nach eigenem Ermessen gestaltet werden, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu. Hierbei sollte jedoch ein Schuldnerberater mit einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass keine Gläubigerin bzw. kein Gläubiger vergessen wird und diese alle in gleicher Weise berücksichtigt werden. Die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes darf keinen der Gläubigerinnen und Gläubiger schlechter stellen als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Stimmen alle Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten gemäß den Vereinbarungen in dem Schuldenbereinigungsplan zu erfüllen. Von den weiteren Verbindlichkeiten wird sie oder er durch die Vereinbarung befreit. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, beantragt die Schuldnerin bzw. der Schuldner üblicherweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nochmals versucht werden, mit Hilfe des Gerichts einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird mit dem Insolvenzantrag ein neuer – gerichtlicher – Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Im gerichtlichen Verfahren kann ein Plan nach Mehrheitsgrundsätzen zustande kommen und nicht wie im außergerichtlichen Verfahren nur bei Einstimmigkeit. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Wird der Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt in diesem Fall nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln. Scheitert auch der Einigungsversuch über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Verbraucherinsolvenzverfahren/vereinfachtes Insolvenzverfahren

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für ehemals selbstständig Tätige zur Anwendung, deren wirtschaftliche Verhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Schuldnerin oder eines Schuldners gelten als überschaubar, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubigerinnen und Gläubiger hat.

Verluste

Die quotenberechtigten Forderungen abzüglich des zur Verteilung verfügbaren Betrags.

Voraussichtliche Forderungen

Die Höhe der voraussichtlichen Forderungen d. h. alle Forderungen, die von den Gläubigern bis zum Zeitpunkt der Datenübermittlung an die Statistiker bei den Amtsgerichten angemeldet wurden oder gegebenenfalls geschätzten wurden. Der Betrag umfasst auch die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen.

Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Zur Verteilung verfügbarer Betrag

Der zur Verteilung verfügbare Betrag wird bei der Schlussverteilung an die Gläubiger ausgezahlt. Die auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Beträge berechnen sich dabei gemäß dem Anteil, den diese an den quotenberechtigten Forderungen haben.

Methodische Erläuterungen

Turnus und Inhalt der Statistik

Die Statistik über beantragte Insolvenzverfahren liefert monatliche Informationen über die Anzahl der eröffneten Regel-, Verbraucher-, Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren sowie über sämtliche Verfahren, deren Anträge auf Eröffnung mangels Masse abgewiesenen oder bei denen der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Darüber hinaus werden Angaben zum Eröffnungsgrund, zum Antragssteller, zur Eigenverwaltung, zu den voraussichtlichen Forderungen und zum internationalen Bezug erfasst. Handelt es sich um ein Insolvenzverfahren eines Unternehmens wird zusätzlich der Wirtschaftszweig, die Rechtsform, das Gründungsjahr und die Anzahl der Arbeitnehmer erfragt. Die Meldungen über Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen durch die 19 Insolvenzgerichte in NRW.

Die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung wird jährlich erstellt. Sie umfasst alle beendeten Regel-, Verbraucher-, Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren, sowie die Restschuldbefreiungsverfahren zu natürlichen Personen. Die Ergebnisse werden differenziert nach Eröffnungsjahren nachgewiesen, wobei nur Insolvenzverfahren abgebildet werden, die ab dem Jahr 2009 eröffnet wurden. Zu der Statistik sind die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder meldepflichtig, die von dem zuständigen Amtsgericht für die Insolvenzverfahren bestellt wurden.

Insolvenzverfahren mit finanziellen Ergebnissen

Die Angaben zu den befriedigten Absonderungsrechten, den quotenberechtigten Forderungen, dem zur Verteilung verfügbaren Beträgen, den Abschlagszahlungen, den Verlusten und den daraus abgeleiteten Quoten beziehen sich nur auf einen Teil der beendeten Insolvenzverfahren. Darunter fallen Verfahren, die mit Schlussverteilung aufgehoben oder mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt wurden. Finanzielle Ergebnisse liegen auch zu Insolvenzverfahren vor, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden.

Abschlagszahlungen

Bei vereinfachten Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren können ebenfalls Abschlagszahlungen vorkommen, diese werden im Rahmen der Statistik allerdings nicht erhoben. Deshalb sind die entsprechenden Tabellenwerte mit einem "X" für "Aussage nicht sinnvoll" gesperrt.

 

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Tabellen aus dem Bereich
Insolvenzen
52411 Statistik über beantragte Insolvenzverfahren
Pressemitteilung
(071 / 23) Donnerstag, 9. März 2023
Mittwoch, 29. März 2023 - 15:42
NRW: 2022 gab es 32,3 Prozent weniger Insolvenzen als zehn Jahre zuvor
Insgesamt meldeten 2022 die Amtsgerichte in NRW 25 815 Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das waren 32,2 Prozent weniger als 2012.

Pressemitteilung
(011 / 23) Dienstag, 10. Januar 2023
Mittwoch, 29. März 2023 - 15:42
NRW: Weniger Verbraucher-, aber mehr Unternehmensinsolvenzen im November 2022
1 960 Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren wurden in NRW im November 2022 gestellt. Das waren 15,9 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

Pressemitteilung
(505 / 22) Mittwoch, 14. Dezember 2022
Mittwoch, 29. März 2023 - 15:42
NRW: 16,3 Prozent weniger Verbraucher-, aber 22,7 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2022
Im Oktober 2022 wurden in NRW 1 320 Verbraucher- und 340 Unternehmensinsolvenzverfahren beantragt. Von den Unternehmensinsolvenzen waren 1 390 Beschäftigte betroffen.

Pressemitteilung
(498 / 22) Donnerstag, 8. Dezember 2022
Mittwoch, 29. März 2023 - 15:42
NRW: Unternehmensinsolvenzen im dritten Quartal 2022 um 6,6 Prozent gesunken – Verbraucherinsolvenzen um 22,1 Prozent gesunken
Insgesamt wurden 5 985 Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Das waren 18,8 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum.

Pressemitteilung
(452 / 22) Mittwoch, 9. November 2022
Mittwoch, 29. März 2023 - 15:42
NRW: 26,0 Prozent weniger Verbraucher-, aber 3,7 Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen im September 2022
Im September 2022 wurden in NRW 1 190 Verbraucher- und 340 Unternehmensinsolvenzverfahren beantragt. Von den Unternehmensinsolvenzen waren 1 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.

Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.

Analysen
Zu diesem Thema

Zuletzt erschienen:
Statistik kompakt: Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet… - und dann? Ein Blick auf beendete Unternehmensinsolvenzverfahren in NRW, kostenlos / PDF-Datei
Ausgabe 04 / 2017 vom 02. Juni 2017
Statistik kompakt: Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet… - und dann? Ein Blick auf beendete Unternehmensinsolvenzverfahren in NRW, kostenlos / PDF-Datei
Ausgabe 04 / 2017

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