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Schwerbehinderte Menschen
Statistik und IT-Dienstleistungen
Die Statistik über die schwerbehinderten Menschen wird nach dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Sozialgesetzbuch IX – SGB IX) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) durchgeführt.
Folgende Angaben werden erhoben:
Die Statistik stützt sich auf Angaben der im Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Aufgabenträger (kreisfreie Städte und Kreise). Diese sind gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 BStatG zur Auskunft verpflichtet. Die Daten werden zentral durch die Bezirksregierung Münster zur Verfügung gestellt. Im SGB IX wird der Begriff der Behinderung wie folgt definiert (§ 2 Abs. 1 Satz 1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.
Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.