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Die Vierteljährliche Kassenstatistik und die Finanzrechnungsstatistik erheben die Ein- und Auszahlungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der doppisch buchenden Extrahaushalte (in der Kassenstatistik nur die Extrahaushalte des Staatssektors). Die Aus- und Einzahlungen werden in beiden statistischen Erhebungen nach Arten (Konten) erhoben. In der Kassenstatistik werden zusätzlich die Bauauszahlungen und bestimmte soziale Leistungen nach Aufgabenbereichen abgefragt. In der Finanzrechnung erfolgt eine tiefere Gliederung der Ein- und Auszahlungen nach finanzstatistischen Aufgabenbereichen der kommunalen Verwaltung. Berichtspflichtig sind zu beiden Statistiken die Kernhaushalte der Kommunen sowie zur Finanzrechnungsstatistik noch alle doppisch buchenden Extrahaushalte der Gemeinden (hauptsächlich Zweckverbände).
Zur Kassenstatistik sind neben den Kernhaushalten nur noch die doppisch buchenden Extrahaushalte des Staatssektors berichtspflichtig.
Cash-Pooling (Liquiditätsverbund) bezeichnet eine Konstellation, in der eine oder mehrere Einheiten einer anderen Einheit Gelder insbesondere für folgende Zwecke zur Verfügung stellt/stellen:
Unter Kassenkredite/Kassenverstärkungskredite werden die in der Regel kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen verwendet werden. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung. In den Jahren 2015 bis 2018 fallen hierunter auch alle erhaltenen Zahlungen „im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse /Amtskasse“. Das heißt Einzahlungen von Cash-Pool-Einheiten auf das Cash-Pool-Konto sind vom Cash-Pool-Führer (i. d. R. der kommunale Kernhaushalt) als Kassenkredit zu melden. Ab dem Erhebungsjahr 2019 wurde die Erhebungssystematik dementsprechend angepasst, dass diese Einzahlungen der Cash-Pool-Einheiten nicht mehr in den Kassenkrediten des Cash-Pool-Führers enthalten sind und somit der echte Liquiditätsbedarf ausgewiesen werden kann.
Kredite entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und die entweder in einem nicht begebbaren (übertragbaren) Titel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Die Kredite sind in der Höhe der Restschuld ausgewiesen. Auch unverzinsliche Kredite sind hier enthalten.
Zu den Wertpapierschulden gehören Kapitalmarktpapiere, Anleihen und Sonstige Kapitalmarktpapiere. Wertpapierschulden können sowohl für investive Zwecke als auch zur Liquiditätssicherung verwendet werden.
Die Finanzrechnungsstatistik erhebt die im Kalenderjahr geflossenen Ist-Ein- und Ist-Auszahlungen.
Berichtspflichtig sind alle Gemeinden/Gemeindeverbände sowie alle doppisch buchenden Zweckverbände.
Seit 2009 sind alle Gemeinden/Gemeindeverbände verpflichtet, doppisch (nach dem NKF - Neues Kommunales Finanzmanagement) zu buchen.
Die Schuldenstandstatistik erhebt die Verbindlichkeiten der Gemeinden/Gemeindeverbände im Kalenderjahr. Berichtspflichtig sind alle Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände, Sozialversicherungen sowie alle öffentlich bestimmten FEU.
Die Schuldenstatistik dient neben nationalen Zwecken ebenso als Grundlage europäischer und internationaler Datenanforderungen. Hervorzuheben ist hier die sogenannte Maastricht-Meldung zum europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt. Grundlage für die Erstellung der Maastricht-Meldung und deren Kennzahlen ist das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Das ESVG orientiert sich bei der Definition von Begriffen an ökonomischen Sachverhalten, um sicherzustellen, dass die Daten EU-weit vergleichbar sind. Haushaltsrechtliche Definitionen von Begriffen sind bei der Erfassung der Daten daher nachrangig zu behandeln, um europäische Vorgaben erfüllen zu können.
Abweichende Begriffsdefinitionen sind vor allem im Zusammenhang mit Krediten für Liquiditätszwecke relevant. So gehören seit dem Erhebungsjahr 2015 Liquiditätskredite im Rahmen von Cash-Pooling, nach Definition des ESVG, zu den Kassenkrediten. Führt eine Kommune ein Konto als Cash-Poolführer, so müssen Einzahlungen, die ein Mitglied des Cash-Pools auf dieses Konto tätigt (z. B. ein kommunaler Eigenbetrieb) von der Kommune als Kassenkredit gemeldet werden. Diese Kassenkredite nach Definition des ESVG entsprechen jedoch nicht der haushaltsrechtlichen Definition. Ab dem Erhebungsjahr 2019 wurde die Systematik zur Erhebung der Schulden im Rahmen von Cash-Pooling angepasst, so dass eine Darstellung des echten Liquiditätsbedarfs (ohne die Einzahlungen von Cash-Pool-Einheiten auf das Cash-Pool-Konto) wieder möglich ist.
Wertpapierschulden (hierzu gehören u. a. die Kommunalanleihen), die zu Liquiditätszwecken verwendet werden, müssen im Rahmen der Schuldenstatistik bei den Wertpapierschulden gemeldet werden. Nach der haushaltsrechtlichen Definition gehören diese jedoch zu den Kassenkrediten. Daher werden die Wertpapierschulden, die zur Liquiditätssicherung aufgenommen wurden, seit dem Erhebungsjahr 2017 als "darunter"-Position dargestellt. Schuldscheindarlehen sind aufgrund ihres investiven Charakters grundsätzlich bei den Krediten zu erfassen. Allerdings können sie auch Liquiditätszwecken dienen und werden dann bei den Kassenkrediten gemeldet. Dabei ist zu beachten, dass Kassenkredite heutzutage ähnlich lange Laufzeiten haben können wie die Kredite.
Die Hochschulfinanzstatistik erstreckt sich, unabhängig von der Trägerschaft, auf alle Hochschulen. Hierzu zählen alle Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht als Hochschulen anerkannt sind. Nicht einbezogen werden Akademien und vergleichbare Bildungseinrichtungen, wenn ihnen nicht der Status einer Hochschule verliehen wurde. Hochschulen dienen der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium und bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern. Die meisten Hochschulen sind Landeseinrichtungen, deren Aufgaben weitgehend von dem Gesetzgeber bestimmt werden.
Das bedeutet, dass die einzelnen Hochschulen mit unterschiedlicher Intensität Lehr-, Forschungs- oder sonstige Dienstleistungen erbringen können. Für die ihr übertragenen Aufgaben erhält die Hochschule eine finanzielle Grundausstattung, ohne dass hierbei nach Einzelaufgaben differenziert wird. Der Landesgesetzgeber legt fest, aus welchen Einrichtungen die Hochschule bestehen soll. So können beispielsweise ein Hygieneinstitut oder eine Materialprüfanstalt als selbstständige Landeseinrichtung oder als Hochschulinstitut geführt werden. Die Hochschulfinanzstatistik erstreckt sich auf die Einnahmen und Ausgaben aller Einrichtungen, die Teil der Hochschule sind. Nicht einbezogen werden Einrichtungen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, auch dann nicht, wenn sie Hochschuleinrichtungen mitbenutzen (z. B. rechtlich selbstständige Forschungsinstitute an Hochschulen). Auch die Einnahmen und Ausgaben sowie Investitionsausgaben von mit der Hochschule verbundenen Einrichtungen, die ein eigenes Kapitel im Landeshaushalt haben, werden in der Regel nicht in der Hochschulfinanzstatistik erfasst, auch dann nicht, wenn diese Einrichtungen von Studierenden und Hochschulpersonal für Lehr- und Forschungszwecke genutzt werden.
In der Hochschulfinanzstatistik werden die Einnahmen und Ausgaben nach Lehr- und Forschungsbereichen erhoben. Zusätzlich werden die Drittmitteleinnahmen nach Mittelgeber erfragt.
Zu beachten ist, dass die medizinischen Einrichtungen die Finanzen für Lehre und Forschung nicht vom Klinikbetrieb trennen können.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.
Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.