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Statistik und IT-Dienstleistungen
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen; ferner – unter bestimmten Voraussetzungen – Vermögen von Stiftungen oder Vereinen. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten verhindern. Beide Arten der Vermögensübertragung werden daher grundsätzlich nach den gleichen Bestimmungen besteuert.
Die Gewerbesteuer gehört zu den Real- oder Objektsteuern, d. h. sie zielt allein auf das Steuerobjekt ab. Die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bleiben unberücksichtigt. Die Gewerbesteuer ist für jedes Gewerbe, das in Deutschland betrieben wird, zu zahlen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausüben.
Die Körperschaftsteuerstatistik ist wie alle Steuerstatistiken eine Sekundärstatistik, die auf den Besteuerungsunterlagen der Finanzverwaltung beruht. In der Statistik werden alle Körperschaften mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen erfasst, soweit sie im Erhebungsjahr zur Körperschaftsteuer veranlagt wurden. Steuerpflichtige, deren Veranlagung wegen Geringfügigkeit ihres Einkommens (unter 500 Euro) unterblieb, wurden nicht erfasst.
Folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
– Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften,
– Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
– sonstige juristische Personen des privaten Rechts, Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung
– nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen des privaten Rechts,
– Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik stellt Strukturdaten über die Grundlagen und Ergebnisse der Besteuerung bereit. Erhoben werden einerseits die Angaben von zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen (Pflichtveranlagte und Antragsveranlagte), zum anderen die Angaben von Arbeitnehmern, die keine Einkommensteuererklärung abgegeben und damit keine Veranlagung beantragt haben (Nichtveranlagte). Wesentliche Größen, zu denen diese Statistik Informationen bereitstellt, sind „Einkunftsarten“, „Gesamtbetrag der Einkünfte“, „Einkommen“ und „zu versteuerndes Einkommen".
Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind die Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die im Ausland lebenden deutschen Behördenangehörigen mit ihren Familien. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Saldo der positiven und negativen Einkünfte aus den gesetzlich vorgegebenen sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge. Im Ergebnisnachweis der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken werden Einkommensgrößenklassen bezogen auf dieses Merkmal nachgewiesen. Für veranlagte Steuerpflichtige wird hier die im Steuerfestsetzungsverfahren der Finanzverwaltung ermittelte „Festzusetzende Einkommensteuer” nachgewiesen. Bei den nichtveranlagten Lohnsteuerpflichtigen wird die „Einbehaltene Lohnsteuer” eingezählt.
Die Lohnsteuerstatistik (Anmeldungen) wird seit dem Statistikjahr 2018 jährlich von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt.
Sie beruht auf der Auswertung der von den Arbeitgebern monatlich, vierteljährlich bzw. jährlich angemeldeten Lohnsteuerbeträge. Insbesondere werden auch die von den Arbeitgebern vom Lohnsteuereinbehalt abgezogenen Beträge und die Zahl der Arbeitnehmer mit und ohne Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV-Förderbetrags) erfasst. Die Statistik soll unter anderem die Evaluation des neuen BAV-Förderbetrags ermöglichen.
Der Erhebungsgegenstand der Umsatzsteuerstatistik-Veranlagung ist identisch mit der Umsatzsteuerstatistik-Voranmeldung. Der grundsätzliche Unterschied ist hier die vollständige Erfassung aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen auf Basis der veranlagten Steuerfälle. Nachteilig ist hierbei die aus vollständigem Abschluss eines Veranlagungsjahres resultierende deutlich geringere Aktualität.
Die Umsatzsteuerstatistik informiert einerseits über steuerliche Tatbestände und gibt andererseits einen Einblick in die Wirtschaftsstruktur. Sie deckt als einzige Erhebung auch den gesamten Dienstleistungsbereich ab.
Erhebungseinheit der Statistik ist das Unternehmen. Dieses umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gehören zu einem Unternehmen mehrere örtliche Einheiten (z. B. Betriebe) oder liegt ein Organschaftsverhältnis vor, so wird es mit seinen gesamten Umsätzen am Sitz der Geschäftsleitung des (Gesamt-)Unternehmens bzw. des Organträgers erfasst. Die Umsätze außerhalb des Landes NRW gelegener Zweigbetriebe nordrhein-westfälischer Unternehmen sind daher in den Ergebnissen enthalten, nicht dagegen die Umsätze in NRW gelegener Filialen von Unternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland. Die Zuordnung nach Wirtschaftsbereichen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bzw. der Organschaftsstruktur.
Umsatzsteuerpflichtig ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Statistisch erfasst werden i. d. R. Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben einen steuerbaren Umsatz von mehr als 17 500 EUR) aufweisen.
Der steuerbare Umsatz umfasst die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt, und die innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland gegen Entgelt. Lieferungen eines Unternehmens liegen vor, wenn es dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Als sonstige Leistungen gelten vor allem Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietungen oder Darlehensgewährungen. Lieferungen, sonstige Leistungen und der Eigenverbrauch der Unternehmen werden in der Statistik zusammengefasst als Lieferungen und Leistungen bezeichnet.
Der Unternehmer hat regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Darin hat er die Umsatzsteuer selbst zu berechnen, die als Vorauszahlung auf die festzusetzende Umsatzsteuer abzuführen ist, die sich endgültig erst aus der später folgenden jährlichen Umsatzsteuererklärung ergibt. Vorteil der Erfassung der Voranmeldungen ist die deutlich höhere Aktualität gegenüber den jährlichen Umsatzsteuererklärungen.
Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik ist eine Sekundärstatistik. Um sie zu erstellen, werden zwei Materialteile aufbereitet: Zum einen die Angaben von zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen (Pflichtveranlagte und Antragsveranlagte), zum anderen die Angaben von Arbeitnehmern, die keine Veranlagung beantragt haben (Nichtveranlagte). Für veranlagte Steuerpflichtige übermittelt die Finanzverwaltung die für die Statistik relevanten Daten aus den dort durchgeführten Einkommensteuerveranlagungen. Für die Nichtveranlagten stehen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für die Auswertung zur Verfügung. Bis zum Berichtsjahr 2010 wurde die Lohn- und Einkommenssteuerstatistik alle drei Jahre durchgeführt. Ab 2016 (Berichtsjahr 2012) wurde der Turnus auf jährlich umgestellt.
Hinweis zum Zeitreihenvergleich
Die Ergebnisse der dreijährlich durchgeführten Lohn- und Einkommensteuerstatistik sind ab 2004 mit den Ergebnissen früherer Jahre (2001, 1998 usw.) nur eingeschränkt vergleichbar. Grund hierfür ist, dass lohnsteuerpflichtige Personen, die keine Einkommensteuerveranlagung (sogenannte Nichtveranlagte) durchführen ließen, bis 2001 nur insoweit in die Statistik einbezogen werden konnten, wenn deren Lohnsteuerkarten IT.NRW (früher LDS NRW) zur Auswertung zur Verfügung gestellt wurden.
So waren im Ergebnisnachweis für NRW bis einschl. 2001 die Angaben von lediglich etwa 0,45 Millionen Nichtveranlagten enthalten. Nach der sukzessiven Einführung der ab 2002 vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung zu übermittelnden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen standen diese erstmals für das Statistikjahr 2004 zur Verfügung. Im Ergebnisnachweis der Lohn-und Einkommensteuerstatistik 2004 sind so in den Ergebnissen für NRW ca. 2,05 Millionen Lohnsteuerpflichtige ohne Einkommensteuerveranlagung enthalten.
Nach dem Wegfall einiger Ausnahmetatbestände zur Übermittlungspflicht der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen werden ab dem Berichtsjahr 2007 nunmehr alle Nichtveranlagten (für das Statistikjahr 2018 in NRW ca. 2,88 Millionen) in der Statistik berücksichtigt. Damit werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ab 2007 die veranlagten Steuerpflichtigen und die nichtveranlagten Steuerpflichtigen vollständig nachgewiesen.
Die festgesetzte Lohn- und Einkommenssteuer weist in der Größenklasse 0 einen positiven Betrag auf. Dies ist auf Hinzurechnungsbeträge zurückzuführen, die bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden.
Die Lohnsteuerstatistik (Anmeldungen) wird im jährlichen Turnus durchgeführt. Sie ist eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenmaterialien der Finanzverwaltung mit anonymisierten Angaben aus den von den Arbeitgebern angemeldeten Lohnsteuerbeträgen herangezogen werden.
Die Statistik liefert wesentliche Informationen über Struktur und Wirkungsweise der Lohnsteuer, insbesondere über die von den Arbeitgebern vom Lohnsteuereinbehalt abgezogenen Beträge und die Zahl der Arbeitnehmer mit und ohne Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV-Förderbetrag).
Die Gewerbesteuerstatistik wird ab 2011 im jährlichen Turnus durchgeführt. Sie ist eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenträger der Finanzverwaltung mit anonymisierten Angaben aus der Festsetzung der Steuermessbeträge herangezogen werden.
In der Statistik werden alle gewerbesteuerliche Betriebe erfasst, deren Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit „Null” ausgewiesen wurde.
Die Gewerbesteuerstatistik gibt Auskunft über die Gewerbesteuerpflichtigen, ihren Gewerbeertrag und den sich daraus ergebenen Steuermessbetrag. Regional liegen Ergebnisse auf Gemeindeebene vor. Auf der Basis des Messbetrags ergibt sich die Möglichkeit unter Zugrundelegung der gemeindlichen Hebesätze das Steueraufkommen nach Gewerbeertrag zu ermitteln.
Die Körperschaftsteuerstatistik wird im dreijährlichen Turnus durchgeführt. Sie ist eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenträger der Finanzverwaltung mit anonymisierten Angaben aus der Steuerfestsetzung herangezogen werden. In der Statistik werden alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen erfasst, soweit sie im Erhebungsjahr zur Körperschaftsteuer veranlagt worden waren. Steuerpflichtige, deren Veranlagung wegen Geringfügigkeit ihres Einkommens (unter 500 Euro) unterblieb, werden nicht erfasst (sog. Nichtveranlagungsfälle).
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik wird im jährlichen Turnus durchgeführt. Sie ist eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenträger der Finanzverwaltung mit anonymisierten Angaben aus der Steuerfestsetzung herangezogen werden. Nachgewiesen werden die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen und die Schenkungen, für die im Berichtsjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde.
Die Statistik liefert keine Informationen über alle Vermögensübergänge in einem Berichtsjahr. Das liegt zum einen daran, dass ein großer Teil der Vermögensübertragungen innerhalb der hohen Freibeträge liegen und deshalb zu keiner Steuerfestsetzung führen. Zum anderen weist die Statistik nicht nur Erbschaften und Schenkungen nach, die sich im Berichtsjahr ereigneten, sondern auch die Fälle, die im Berichtsjahr von den Finanzämtern erstmals festgesetzt wurden. Das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalls kann bereits in Vorjahren eingetreten sein.
Die Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik können nur für das gesamte Land NRW ermittelt und nachgewiesen werden. Eine weitere regionale Untergliederung für Kreise oder Gemeinden ist nicht möglich.
Die Umsatzsteuerstatistik (Veranlagung), die seit 2006 jährlich durchgeführt wird, informiert einerseits über steuerliche Tatbestände und gibt andererseits einen Einblick in die Wirtschaftsstruktur. Sie deckt gemeinsam mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung als einzige Erhebung den gesamten Dienstleistungsbereich ab.
Regionale und sektorale Zuordnung
Erhebungseinheit der Statistik ist das Unternehmen. Dieses umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gehören zu einem Unternehmen mehrere örtliche Einheiten (z. B. Betriebe) oder liegt ein Organschaftsverhältnis vor, so wird es mit seinen gesamten Umsätzen am Sitz der Geschäftsleitung des (Gesamt-)Unternehmens bzw. des Organträgers erfasst. Die Umsätze außerhalb des Landes NRW gelegener Zweigbetriebe nordrhein-westfälischer Unternehmen sind daher in den Ergebnissen enthalten, nicht dagegen die Umsätze in NRW gelegener Filialen von Unternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland. Die Zuordnung nach Wirtschaftsbereichen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bzw. der Organschaftsstruktur. So wird z. B. ein Unternehmen mit Umsatzschwerpunkt im Großhandel, das auch Einzelhandelsumsätze tätigt, mit seinen gesamten steuerbaren Umsätzen im Großhandel nachgewiesen. Anwendung findet die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008(WZ 2008), in der für die Steuerstatistiken gültigen Fassung.
Steuerpflichtige
Umsatzsteuerpflichtig ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Statistisch erfasst werden i. d. R. Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben und einen steuerbaren Umsatz von mehr als 22 000 EUR (bis 2019: von mehr als 17 500 EUR) aufweisen..
Steuerbarer Umsatz
Der steuerbare Umsatz umfasst
Einfuhren aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten in das Inland unterliegen der besonderen Einfuhrumsatzsteuer und sind nicht Gegenstand der Umsatzsteuerstatistik.
Lieferungen und Leistungen
Lieferungen eines Unternehmens liegen vor, wenn es dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Als sonstige Leistungen gelten vor allem Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietungen oder Darlehensgewährungen. Lieferungen, sonstige Leistungen und der Eigenverbrauch der Unternehmen werden in der Statistik zusammengefasst als „Lieferungen und Leistungen” bezeichnet.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Der Unternehmer hat regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Darin hat er die Umsatzsteuer selbst zu berechnen, die als Vorauszahlung auf die festzusetzende Umsatzsteuer abzuführen ist, die sich endgültig erst aus der später folgenden jährlichen Umsatzsteuererklärung ergibt. Die Umsatzsteuerstatistik basiert aus Aktualitätsgründen auf den Voranmeldungen und nicht auf den jährlichen Umsatzsteuererklärungen.
Die Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften wurde bis 2007 in einem dreijährigen Turnus durchgeführt. Seit dem Berichtsjahr 2008 werden jährlich Ergebnisse erstellt. Es handelt sich bei ihr um eine Sekundärstatistik. Ausgewertet werden die im Rahmen der Steuerfeststellung bei den Finanzämtern erhobenen Daten.
Inhalte der Statistik
Die Statistik wertet die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte von Personengesellschaften und Gemeinschaften aus, für die von einem nordrhein-westfälischen Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen wurde. Sie enthält u. a. Informationen über die Höhe der verschiedenen Einkunftsarten und gibt Auskunft über die Anzahl und Art der Beteiligten.
Vorgehensweise bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften und Gemeinschaften
Um das steuerliche Ergebnis für eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft zu ermitteln, ist eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abzugeben: Zuerst werden einheitlich die insgesamt erwirtschafteten Einkünfte der Personengesellschaft oder Gemeinschaft festgestellt. Anschließend werden diese im Rahmen der gesonderten Feststellung gemäß der Beteiligungsquote auf die Beteiligten (Gesellschafter) aufgeteilt. Die derart ermittelten gesonderten Einkünfte werden über die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei den Beteiligten versteuert. Hierfür ist eine separate Steuererklärung erforderlich.
Regionale Zuordnung
Personengesellschaften und Gemeinschaften werden grundsätzlich nach dem Sitz der Geschäftsleitung zugeordnet. Falls dieser nicht in Deutschland liegt, erfolgt die regionale Zuordnung anhand des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamtes.
Zeitliche Vergleichbarkeit
Aufgrund häufiger Änderungen des Steuerrechts sind die Ergebnisse der einzelnen Berichtsjahre ggf. nur eingeschränkt vergleichbar. Darüber hinaus ist zu beachten, dass größere Zu- oder Abgänge in einzelnen Jahren die Ergebnisse signifikant beeinflussen können.
Die Auflistung umfasst sämtliche Berichte der letzten fünf Jahre. Ältere Ausgaben finden Sie in unserem Webshop.
Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.