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Bautätigkeit
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Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertig gestellt bezeichnet. Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme (früher: baupolizeiliche Schlussabnahme), sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Sind nur noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, gilt das Bauvorhaben als fertig gestellt (ebenso wie ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist).
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden (sog. Schwarzbauten), sind – soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen – ebenfalls einzubeziehen.
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. Zu- und Abgänge (neuer Zustand und alter Zustand) an Wohnungen, Räumen und die Merkmale Wohnfläche bzw. Nutzfläche werden saldiert.
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden dabei genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden (sogenannte Schwarzbauten), werden – soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen – ebenfalls einbezogen.
Als Gebäude gelten gemäß der Systematik der Bauwerke selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend.
Gebäude im Sinne der Systematik sind auch selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und ebenfalls geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dazu zählen u. a. unterirdische Krankenhäuser, Ladenzentren und Tiefgaragen.
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend (mindestens zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche) Nichtwohnzwecken dienen. Zu den Nichtwohngebäuden zählen Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude (wie Fabrikgebäude, Handelsgebäude, Hotels u. a.) und sonstige Nichtwohngebäude (wie Schulgebäude, Kindertagesstätten, Sporthallen).
Die Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)) umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, also die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (z. B. Dielen, Abstellräume und Bad) innerhalb der Wohnung. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte – gemessen am Anteil der Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)) an der Nutzfläche nach DIN 277 (in der jeweils gültigen Fassung) – Wohnzwecken dienen. Zu den Wohngebäuden rechnen auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m2 Wohnfläche.
Wohnheime sind Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen (z. B. Studentenwohnheim, Seniorenwohnheim). Wohnheime besitzen Gemeinschaftsräume. Die Bewohnerinnen/Bewohner von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt.
Die Zuordnung eines Gebäudes zu den Wohnheimen oder den Anstaltsgebäuden (Nichtwohngebäude) hängt von der primären Zweckbestimmung des Gebäudes ab. So zählen zu den Wohnheimen (Wohngebäuden) z. B. Studentenheime, Heime für Pflegepersonal, Alten- und Altenwohnheime, Schülerwohnheime und Behindertenheime, bei denen das Wohnen im Vordergrund steht. Dagegen gelten u. a. Altenpflege- und Krankenheime, Säuglings-, Erziehungs- und Müttergenesungsheime, Heime von Unterrichtsanstalten sowie Heime für die Eingliederung und Pflege Behinderter als Nichtwohngebäude.
Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören.
Die Statistik des Bauüberhangs beruht auf einer Erhebung, die von den zuständigen Bauämtern der Gemeinden jeweils zum Jahresende (Stichtag 31.12.) durchgeführt wird. Hierbei wird der Baufortschritt derjenigen Bauvorhaben festgestellt, bei denen noch nicht alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen und die deshalb nicht als fertiggestellt gemeldet worden sind. Es werden die Anzahl der Gebäude und der Wohnungen sowie der umbaute Raum nach Gebäudearten, Bauherren und nach Genehmigungszeiträumen erfasst. Gleiches gilt auch für die noch nicht begonnenen Baumaßnahmen sowie für solche, deren Genehmigung erloschen ist.
Die Bauüberhangsstatistik gibt Aufschluss über den Bauvorrat am Jahresende sowie über das bestehende Potenzial an Bauaufträgen und die Entwicklung der Bauwirtschaft. Die Statistik des Bauüberhangs lässt auch die Zeitspanne vom Datum der Baugenehmigung bis zum Bauzustand der Baumaßnahmen am jeweiligen Stichtag erkennen.
Die jährliche Statistik der Baugenehmigungen wird aus den monatlichen Ergebnissen der entsprechenden Erhebung ermittelt, die Addition der zwölf Monate ergibt jedoch nicht notwendigerweise das Jahresergebnis, da zum Beispiel Altfälle, die keinem Monat des Berichtsjahres zugeordnet werden können, zwar im Jahresergebnis aber nicht in den Monatsergebnissen ausgewiesen werden. Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden (sog. Schwarzbauten), sind – soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen – ebenfalls einzubeziehen.
Die Bautätigkeitsstatistik (Baugenehmigungs-, Baufertigstellungs-, Bauüberhangsstatistik sowie Abgangsstatistik) liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und ist somit ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor. Darüber hinaus dient sie der Fortschreibung des Wohnungsbestandes und stellt Daten z. B. für die Planung in den Gebietskörperschaften, für Wirtschaft, Forschung und den Städtebau bereit.
Die Statistik der Baufertigstellungen knüpft unmittelbar an die Statistik der Baugenehmigungen an. Die Fragen zu den Baufertigstellungen sind unter Verwendung einer Identifikationsnummer an den Erhebungsbogen der Baugenehmigung gekoppelt und beinhalten als Erhebungsmerkmal nur das Datum der Baufertigstellung. Erfasst werden alle fertig gestellten Baumaßnahmen, für die eine Meldung zur Genehmigungsstatistik vorlag. Als Datum der Bezugsfertigstellung (Erhebungsbogen Baufertigstellung) wird der Termin anzugeben, zu dem die Arbeiten am Bauvorhaben weitgehend abgeschlossen sind und zu dem das Gebäude bzw. die Wohnungen bezogen oder bei leerstehenden Gebäuden bezugsfertig werden. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob das Gebäude verputzt ist oder ob noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen sind. Entscheidend für die Fertigstellung ist die Ingebrauchnahme und nicht die Schlussabnahme des Bauobjekts durch die Bauaufsichtsbehörde.
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