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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Statistik und IT-Dienstleistungen
Als Ausländerinnen und Ausländer gelten Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten ohne Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz zu sein.
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige sowie Berufs- und Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten.
Seit Dezember 2011 geben die Arbeitgeber Meldungen für Ihre Beschäftigten nach einem neuen Verfahren ab. Bisher wurde die Teilzeitarbeitszeit unterschieden in „weniger als 18 Stunden je Woche“ und „18 Stunden und mehr, jedoch weniger als Vollzeit“. Jetzt findet nur noch eine Differenzierung zwischen Vollzeit und Teilzeit statt. Als Teilzeitarbeit gilt eine Beschäftigung, bei der die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht die volle, aber regelmäßig zu einem Teil die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit (Vollzeit) arbeitet.
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige wird seit dem 31.03.2008 nach der "Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008" vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung der Beschäftigten ist der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes (örtliche Einheit), in dem die/der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-in beschäftigt ist.
Hinweis
Im Februar 2017 wurden Fehler in der Datenverarbeitung zur Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit festgestellt. Diese Fehler sind bereits ein Jahr zuvor aufgetreten. Aufgrund eines technischen Problems im Datenverarbeitungsprozess sind Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung in größerem Umfang nicht in die Statistik-Datenverarbeitung eingeflossen. Am 03. Januar 2018 erfolgte eine Revision der Beschäftigungsstatistik durch die Bundesagentur für Arbeit. Nähere Hintergrundinformationen sind im Methodenbericht Revision-der-Beschaeftigungsstatistik-2017 zu finden.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
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