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Schulen
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Siehe Hochschulreife
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Berufliche Gymnasien sind Vollzeitschulen mit drei- bzw. vierjähriger Schulbesuchsdauer, die je nach Typ die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglichen.
Bis zum Schuljahr 2006/07 waren die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums in die Berufsfachschule integriert.
Berufsfachschulen sind in der Regel Vollzeitschulen, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen. Die Ergebnisse werden ab dem Schuljahr 2007/08 ohne Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums nachgewiesen, die ab 2007 erstmals als eigene Schulform (siehe dort) ausgewiesen werden.
Seit dem Schuljahr 2015/16 ist hier der Bildungsgang integriert, der vorher als Berufsgrundschuljahr ausgewiesen wurde.
Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule und des Beruflichen Gymnasiums.
Die Berufsschule hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Sie wird in der Regel pflichtgemäß nach Beendigung der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht von Personen besucht, die in der beruflichen Erstausbildung mit/ohne Ausbildungsvertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Berufsschule in Teilzeitform wird von Jugendlichen besucht, die in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind. Neben der Ausbildung im Betrieb (Lehrstelle) erfolgt praxisbegleitender Unterricht. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform an einem oder mehreren Wochentagen oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).
Zur Berufsschule gehört auch die Ausbildungsvorbereitung in Teil- oder Vollzeitform, die von Jugendlichen ohne Berufsausbildungsverhältnis besucht wird.
Seit dem Schuljahr 2015/16 ist hier der Bildungsgang integriert, der vorher als Berufsorientierungsjahr ausgewiesen wurde.
Die Einschulung bezeichnet die erstmalige Aufnahme schulpflichtiger Kinder in das Schulsystem. Der Stichtag für das Einschulungsalter wurde vom 30. Juni beginnend mit dem Schuljahr 2007/08 schrittweise verlegt:
– zum Schuljahr 2007/08 auf den 31. Juli,
– zum Schuljahr 2009/10 auf den 31. August,
– zum Schuljahr 2011/12 auf den 30. September.
Ab dem Schuljahr 2011/12 gilt: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.“ (§ 35 Schulgesetz NRW, Stand 11.07.2017)
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erworben werden. Zusammen mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum berechtigt er zum Besuch einer Fachhochschule.
Der Besuch der Fachoberschule setzt den Abschluss der Sekundarstufe I – in der Hauptschule den Abschluss der Klasse 10 des Typs B – voraus (Fachoberschulreife bzw. mittlerer Schulabschluss) und dauert – abhängig von der beruflichen Vorbildung – bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht bis zu drei Jahre. Die Fachoberschule vermittelt einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife. Der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Es kann auch die Allgemeine Hochschulreife erworben werden.
Die Fachoberschulreife („mittlerer Schulabschluss“) kann nach Abschluss der Sekundarstufe I (in der Hauptschule nur nach Abschluss der Klasse 10 des Typs B) erworben werden. Sie berechtigt zum Besuch einer entsprechenden berufsbildenden Vollzeitschule bzw. zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Die Fachschule wird freiwillig nach einer bereits erworbenen Berufsausbildung und praktischen Berufserfahrung, teilweise auch nach langjähriger praktischer Arbeitserfahrung oder mit dem Nachweis einer fachspezifischen Begabung, besucht. Sie vermittelt eine weitergehende fachliche Fortbildung im Beruf. Die Schulbesuchsdauer beträgt in Vollzeitform zwischen einem und vier Jahren, in Teilzeitform entsprechend länger; zusätzlich ist der Erwerb der Fachhochschulreife möglich. Zu den Fachschulen zählen z. B. Techniker- und Meisterschulen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Schulgesetz NRW werden Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind allgemeine Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (Inklusion) und Förderschulen im Bereich Grund-/Hauptschule (Förderschule G/H), Realschule und Gymnasium (Förderschule R/Gy), Berufskolleg (Förderschule BK), Freie Waldorfschulen und Schulen für Kranke (die auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten).
Förderschulen gliedern sich nach den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. Alle Förderschulen – außer jene mit Förderschwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung – arbeiten in den Bildungsbereichen der anderen Schulen (Grund-, Haupt-, Realschule usw.) und führen grundsätzlich zu den gleichen Abschlüssen. An den Schulen mit Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können Abschlüsse im jeweiligen sonderpädagogischen Schwerpunkt erlangt werden; es kann dort aber auch ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. An den Förderschulen Berufskolleg werden die gleichen Abschlüsse vermittelt wie an den Berufskollegs.
Die Freie Waldorfschule ist eine private (Ersatz-)Schule, deren Bildungsangebot alle Bildungsstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) umfasst, also die maximal dreijährige Schuleingangsphase bei sowohl jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation und danach die Jahrgänge 3 bis 13.
Der Schulversuch Gemeinschaftsschule (Schulversuch gem. § 25 Abs. 1 und 4 SchulG) ist – beginnend mit dem Schuljahr 2011/12 – auf sechs Jahre angelegt. Ziel des Modellvorhabens ist es, zu erproben, wie durch längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I die Chancengerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden kann und Kinder dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können.
In der Regel ist die Gemeinschaftsschule eine Schule der Sekundarstufe I im gebundenen Ganztag. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden. Gemeinschaftsschulen verfügen entweder über eine eigene gymnasiale Oberstufe oder sie kooperieren mit der Oberstufe einer anderen Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs.
Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt in integrierter Form. Ab Klasse 7 wird der Unterricht entweder in integrierter Form mit entsprechender Binnen- und Leistungsdifferenzierung weitergeführt oder in kooperativer Form durch Einrichtung schulformspezifischer Bildungsgänge erteilt.
Spätestens ab dem Schuljahr 2020/21 werden die Gemeinschaftsschulen als Sekundarschulen geführt, wenn sie nur eine Sekundarstufe I umfassen, und als Gesamtschulen, wenn sie über eine gymnasiale Oberstufe verfügen.
Die Gesamtschule integriert die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums zu einem umfassenden Gesamtangebot. Sie umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (5 bis 10, EF, Q1, Q2), wobei die Sekundarstufe II (Jahrgänge EF bis Q2) als gymnasiale Oberstufe geführt wird. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I und II erworben werden.
Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundlagen für die weitere Bildung. Sie umfasst die maximal dreijährige Schuleingangsphase bei jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation sowie die Jahrgangsstufen 3 und 4.
Das Gymnasium umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (im Bildungsgang G8: Jahrgänge 5 bis 9, EF, Q1, Q2 bzw. im Bildungsgang G9: Jahrgänge 5 bis 10, EF, Q1, Q2). Der für diese Schulform typische Abschluss ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur); daneben werden aber auch sämtliche Abschlüsse der Sekundarstufe I sowie die Fachhochschulreife (schulischer Teil) vergeben.
Hauptamtliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (mit Ausnahme der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf). Hauptamtliche Lehrkräfte sind entweder vollzeitbeschäftigt mit der Pflichtstundenzahl der Schulform gem. § 2 AVO-Richtlinien 2014/15 oder teilzeitbeschäftigt gem. § 63 (Abs.1), § 64, § 65 oder § 66 LBG mit wenigstens der Hälfte der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform.
Hauptberufliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte mit unbefristetem oder befristetem TV-L-Vertrag.
Der Hauptschulabschluss (frühere Bezeichnung: Hauptschulabschluss nach Abschluss der Klasse 9) berechtigt zum Eintritt in die Klasse 10 Typ A der Hauptschule bzw. in eine berufsbildende Vollzeitschule. Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den Hauptschulabschluss mit Qualifikationsvermerk, der zum Eintritt in die Klasse 10 Typ B der Hauptschule berechtigt. Im Gegensatz zu Klasse 10 Typ A kann hiermit der mittlere Schulabschluss (siehe Fachoberschulreife) erworben werden.
Der Abschluss der Hauptschule über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10 Typ A schließt die Berechtigungen des Hauptschulabschlusses ein, eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis, zum späteren Erwerb der Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss) und zur Verkürzung der Bildungsgänge des zweiten Bildungsweges.
Die Hauptschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10 und bietet alle Abschlüsse der Sekundarstufe I an: Hauptschulabschluss (mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B), Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss, mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe).
Die allgemeine Hochschulreife wird mit Bestehen der Abiturprüfung erworben. Sie berechtigt zum Studium an allen Universitäten oder anderen Hochschulen. Sofern die Schülerin oder der Schüler keine zweite Fremdsprache erlernt hat, erwirbt sie bzw. er mit Bestehen der Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Studienberechtigung auf bestimmte Studiengänge an den Universitäten/Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt.
Nebenamtliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die im Hauptamt an einer anderen Schulform oder in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind (z. B. Richter/-in, Kommunalbeamtin und -beamter) oder als Beamtin/Beamter nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) aus familiären Gründen beurlaubt/freigestellt sind und weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl Unterricht erteilen oder Lehramtsanwärter/-in bzw. Studienreferendar/-in mit selbstständig erteiltem Unterricht im Rahmen der Ausbildung zur Deckung des Unterrichtsbedarfs.
Als nebenberufliche Lehrkräfte werden u. a. Studierende oder Lehrkräfte, die ihre Unterrichtstätigkeit neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausüben sowie Lehrkräfte, die während der Elternzeit elterngeldunschädliche Teilzeitarbeit verrichten, beschäftigt.
Nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Die PRIMUS-Schule (Zusammenschluss der PRIMarstufe Und der Sekundarstufe) wurde zum Schuljahr 2013/14 eingeführt und stellt einen Schulversuch zum längeren gemeinsamen Lernen dar. Der Schulversuch umfasst somit die Jahrgänge 1 bis 10 und wird in der Regel im Ganztag geführt, spätestens ab Klasse 5 in Form des gebundenen Ganztags. In diesem Schulversuch soll erprobt werden, wie stark die Bindung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und ob es gelingt, Bildungsbiografien ohne Brüche zu ermöglichen. Der Unterricht wird in allen Klassen ohne äußere Leistungsdifferenzierung integriert in heterogen zusammengesetzten Lerngruppen erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Die Dauer des Schulversuchs beträgt zehn Jahre beginnend mit dem Schuljahr 2013/14, danach jahrgangsstufenweise auslaufend.
Die Realschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10. Der für diese Schulform typische Abschluss ist die Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss), die bei entsprechenden Leistungen mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden ist. Daneben werden aber auch alle anderen Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben.
Als Regelschulen werden allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs bezeichnet, in Abgrenzung zu den Förderschulen.
Schulen des Gesundheitswesens sind Ausbildungsstätten für Heilhilfs- bzw. Pflegeberufe, die in der Regel einen staatlich anerkannten Abschluss vermitteln.
Die Erhebung an den Schulen des Gesundheitswesens findet jährlich zum Stichtag 15.10. auf Basis einer freiwilligen Teilnahme statt. Die Teilnahmequote der Schulen liegt bei ca. 90 %. Folglich können die amtlichen Daten zu den Schulen des Gesundheitswesens unvollständig im Sinne einer Totalerhebung sein.
Die Sekundarschule wurde als weitere Regelschulform zum Schuljahr 2012/13 eingeführt (Schulgesetz § 17 a).
Sie umfasst als eine Schule der Sekundarstufe I die Jahrgänge 5 bis 10 und ist in der Regel eine Ganztagsschule. In den Jahrgängen 5 und 6 wird unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Förderung gemeinsam gelernt (integriert), danach kann dieses integrierte Konzept bis zur Klasse 10 fortgeführt werden. Ab Klasse 7 besteht aber auch die Möglichkeit, die Kinder entweder in einzelnen Fächern differenziert nach Leistungs- und Neigungsprofilen zu unterrichten (teilintegriert) oder einzelne Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums abzubilden (kooperativ).
Die Sekundarschule verfügt über keine eigene Oberstufe, sie geht aber mindestens eine verbindliche Kooperation mit der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs ein.
Teilzeitlehrkräfte sind hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte, die nicht voll, aber wenigstens die Hälfte der normalen Pflichtstundenzahl unterrichten (gemäß § 63, § 64 bzw. § 65 LBG bzw. TV-L Vertrag).
Unter einer verspäteten Einschulung versteht man den Schuleintritt von Kindern, die nach Stichtagsregelung bereits früher schulpflichtig geworden wären.
Die Volksschule ist eine noch nicht in die Neuordnung einbezogene Schulform, in der Grund- und Hauptschule in einer Schule zusammengefasst sind.
Unter einer vorzeitigen Einschulung versteht man die Aufnahme von Kindern, die nach dem Stichtag des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollenden.
Das Weiterbildungskolleg ist eine Einrichtung des sogenannten Zweiten Bildungsweges in Voll- oder Teilzeitform. Auf dem Zweiten Bildungsweg können berufstätige, der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegende Jugendliche und Erwachsene Schulabschlüsse nachholen, die den entsprechenden Abschlüssen des herkömmlichen Schulwesens gleichwertig sind. Das Weiterbildungskolleg enthält die möglichen Bildungsgänge „Abendrealschule“, „Abendgymnasium“ sowie „Kolleg“.
In der jährlichen „Statistik der allgemeinbildenden Schulen“ werden Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Einschulungen, Absolventen/Abgänger sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
In der jährlichen „Statistik der beruflichen Schulen“ werden Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Absolventen/Abgänger sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Schulen des Gesundheitswesens sind Ausbildungsstätten für Heilhilfs- bzw. Pflegeberufe, die in der Regel einen staatlich anerkannten Abschluss vermitteln.
Die Erhebung an den Schulen des Gesundheitswesens findet jährlich zum Stichtag 15.10. auf Basis einer freiwilligen Teilnahme statt. Die Teilnahmequote der Schulen liegt bei ca. 90 %. Folglich können die amtlichen Daten zu den Schulen des Gesundheitswesens unvollständig im Sinne einer Totalerhebung sein.
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