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Statistik und IT-Dienstleistungen
Siehe Hochschulreife
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Freie Waldorfschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
Als Ausländerinnen/Ausländer werden die Schülerinnen/Schüler bezeichnet, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie besitzen entweder ausschließlich nichtdeutsche Staatsangehörigkeiten oder sind staatenlos. In der amtlichen Schulstatistik wird nur eine Staatsangehörigkeit erfasst. Besitzen Schülerinnen/Schüler neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere, wird nur die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst.
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge im Bereich der Berufsschule, Berufsfachschule, des Beruflichen Gymnasiums, der Fachoberschule und Fachschule.
Die Einschulung bezeichnet die erstmalige Aufnahme schulpflichtiger Kinder in das Schulsystem. Ab dem Schuljahr 2011/12 gilt folgender Stichtag für das Einschulungsalter: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres“ (§ 35 Schulgesetz NRW).
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder an beruflichen Schulen erworben werden. Zusammen mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum berechtigt er zum Besuch einer Fachhochschule.
Die Fachoberschulreife („mittlerer Schulabschluss“) kann nach Abschluss der Sekundarstufe I (in der Hauptschule nur nach Abschluss der Klasse 10 des Typs B) erworben werden. Sie berechtigt zum Besuch einer entsprechenden berufsbildenden Vollzeitschule bzw. zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Besonders befähigte Schülerinnen/Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Gemäß § 19 Abs. 1 Schulgesetz NRW werden Schülerinnen/Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Förderschulen gliedern sich nach den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. Alle Förderschulen – außer jene mit Förderschwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung – arbeiten in den Bildungsbereichen der anderen Schulen (Grund-, Haupt-, Realschule usw.) und führen grundsätzlich zu den gleichen Abschlüssen. An den Schulen mit Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können Abschlüsse im jeweiligen sonderpädagogischen Schwerpunkt erlangt werden; im Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. An den Förderschulen Berufskolleg werden die gleichen Abschlüsse vermittelt wie an den Berufskollegs.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind allgemeine Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (Inklusion) und Förderschulen im Bereich Grund-/Hauptschule (Förderschule G/H), Realschule und Gymnasium (Förderschule R/Gy), Berufskolleg (Förderschule BK), Freie Waldorfschulen und Schulen für Kranke (die auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten).
Die Freie Waldorfschule ist eine private (Ersatz-)Schule, deren Bildungsangebot alle Bildungsstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) umfasst, also die maximal dreijährige Schuleingangsphase bei sowohl jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation und danach die Jahrgänge 3 bis 13.
Ziel des Schulversuchs Gemeinschaftsschule (Schulversuch gem. § 25 Abs. 1 und 4 SchulG) ist – beginnend mit dem Schuljahr 2011/12 – die Erprobung ob durch längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I die Chancengerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden kann und Kinder dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können.
In der Regel ist die Gemeinschaftsschule eine Schule der Sekundarstufe I im gebundenen Ganztag. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden. Gemeinschaftsschulen verfügen entweder über eine eigene gymnasiale Oberstufe oder sie kooperieren mit der Oberstufe einer anderen Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs.
Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt in integrierter Form. Ab Klasse 7 wird der Unterricht entweder in integrierter Form mit entsprechender Binnen- und Leistungsdifferenzierung weitergeführt oder in kooperativer Form durch Einrichtung schulformspezifischer Bildungsgänge erteilt.
Der Schulversuch Gemeinschaftsschule läuft aus. Alle Gemeinschaftsschulen werden in Sekundar- oder Gesamtschulen umgewandelt. Die letzte Gemeinschaftsschule schließt am Ende des Schuljahres 2022/23.
Die Gesamtschule integriert die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums zu einem umfassenden Gesamtangebot. Sie umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (5 bis 10, EF, Q1, Q2), wobei die Sekundarstufe II (Jahrgänge EF bis Q2) als gymnasiale Oberstufe geführt wird. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I und II erworben werden.
Beinhaltet Schülerinnen/Schüler und Lehrkräfte mit den Geschlechtern weiblich, männlich, divers und ohne Angabe (im Geburtenregister). Unter weiblich werden die tatsächlich weiblichen Schülerinnen bzw. tatsächlich weiblichen Lehrkräfte ausgewiesen.
Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundlagen für die weitere Bildung. Sie umfasst die maximal dreijährige Schuleingangsphase bei jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation sowie die Jahrgangsstufen 3 und 4.
Das Gymnasium umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (im Bildungsgang G8: Jahrgänge 5 bis 9, EF, Q1, Q2 bzw. im Bildungsgang G9: Jahrgänge 5 bis 10, EF, Q1, Q2). Der für diese Schulform typische Abschluss ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur); daneben werden aber auch sämtliche Abschlüsse der Sekundarstufe I sowie die Fachhochschulreife (schulischer Teil) vergeben.
Der Hauptschulabschluss (frühere Bezeichnung: Hauptschulabschluss nach Abschluss der Klasse 9) berechtigt zum Eintritt in die Klasse 10 Typ A der Hauptschule bzw. in eine berufsbildende Vollzeitschule. Besonders befähigte Schülerinnen/Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den Hauptschulabschluss mit Qualifikationsvermerk, der zum Eintritt in die Klasse 10 Typ B der Hauptschule berechtigt. Im Gegensatz zu Klasse 10 Typ A kann hiermit der mittlere Schulabschluss (siehe Fachoberschulreife) erworben werden.
Der Abschluss der Hauptschule über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10 Typ A schließt die Berechtigungen des Hauptschulabschlusses ein, eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis, zum späteren Erwerb der Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss) und zur Verkürzung der Bildungsgänge des zweiten Bildungsweges.
Die Hauptschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10 und bietet alle Abschlüsse der Sekundarstufe I an: Hauptschulabschluss (mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B), Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss, mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe).
Die allgemeine Hochschulreife wird mit dem Bestehen der Abiturprüfung erworben. Sie berechtigt zum Studium an allen Universitäten oder anderen Hochschulen. Sofern die Schülerin/der Schüler keine zweite Fremdsprache belegt hat, erwirbt sie bzw. er mit dem Bestehen der Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Studienberechtigung auf bestimmte Studiengänge an den Universitäten/Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife ist ausschließlich an beruflichen Schulen möglich.
Schülerinnen/Schüler, die als Gruppe zum gemeinsamen Unterricht zusammengefasst sind.
Bei Lehrkräften handelt es sich um:
Die PRIMUS-Schule (Zusammenschluss der PRIMarstufe Und der Sekundarstufe) wurde zum Schuljahr 2013/14 eingeführt und stellt einen Schulversuch zum längeren gemeinsamen Lernen dar. Der Schulversuch umfasst somit die Jahrgänge 1 bis 10 und wird in der Regel im Ganztag geführt, spätestens ab Klasse 5 in Form des gebundenen Ganztags. In diesem Schulversuch soll erprobt werden, wie stark die Bindung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und ob es gelingt, Bildungsbiografien ohne Brüche zu ermöglichen. Der Unterricht wird in allen Klassen ohne äußere Leistungsdifferenzierung integriert in heterogen zusammengesetzten Lerngruppen erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Die Dauer des Schulversuchs beträgt zehn Jahre beginnend mit dem Schuljahr 2013/14, danach jahrgangsstufenweise auslaufend.
Die Realschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10. Der für diese Schulform typische Abschluss ist die Fachoberschulreife (mittlerer Schulabschluss), die bei entsprechenden Leistungen mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden ist. Daneben werden aber auch alle anderen Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben.
Schulen des Gesundheitswesens sind Ausbildungsstätten für Heilhilfs- bzw. Pflegeberufe, die in der Regel einen staatlich anerkannten Abschluss vermitteln.
Alle Bildungsgänge werden unter der Leitschulform der Schule berichtet, auch wenn sie vom Bildungsgang der Leitschulform abweichen (z. B. bei Verbundschulen oder bei Sekundarschulen mit auslaufenden Haupt- und Realschulbildungsgängen).
Die Sekundarschule wurde als weitere Regelschulform zum Schuljahr 2012/13 eingeführt (Schulgesetz § 17 a).
Sie umfasst als eine Schule der Sekundarstufe I die Jahrgänge 5 bis 10 und ist in der Regel eine Ganztagsschule. In den Jahrgängen 5 und 6 wird unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Förderung gemeinsam gelernt (integriert), danach kann dieses integrierte Konzept bis zur Klasse 10 fortgeführt werden. Ab Klasse 7 besteht aber auch die Möglichkeit, die Kinder entweder in einzelnen Fächern differenziert nach Leistungs- und Neigungsprofilen zu unterrichten (teilintegriert) oder einzelne Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums abzubilden (kooperativ).
Die Sekundarschule verfügt über keine eigene Oberstufe, sie geht aber mindestens eine verbindliche Kooperation mit der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs ein.
An mehreren Schulen tätige Lehrkräfte werden nur an der Stammschule gezählt, auch wenn diese ganz an einer anderen Schule tätig sind.
Die Volksschule ist eine noch nicht in die Neuordnung einbezogene Schulform, in der Grund- und Hauptschule in einer Schule zusammengefasst sind.
Das Weiterbildungskolleg ist eine Einrichtung des sogenannten Zweiten Bildungsweges in Voll- oder Teilzeitform. Auf dem Zweiten Bildungsweg können berufstätige, der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegende Jugendliche und Erwachsene Schulabschlüsse nachholen, die den entsprechenden Abschlüssen des herkömmlichen Schulwesens gleichwertig sind. Das Weiterbildungskolleg enthält die möglichen Bildungsgänge „Abendrealschule“, „Abendgymnasium“ sowie „Kolleg“.
In der jährlichen „Statistik der allgemeinbildenden Schulen“ werden Angaben im Herbst eines jeden Jahres über Schulen, Klassen, Schülerinnen/Schüler, Einschulungen, Absolventinnen und Absolventen/Schulabgänge sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Freie Waldorfschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
In der jährlichen „Statistik der beruflichen Schulen" werden im Herbst eines jeden Jahres Angaben über Schulen, Klassen, Schülerinnen/Schüler, Absolventinnen und Absolventen/Schulabgänge sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Schulen des Gesundheitswesens sind Ausbildungsstätten für Heilhilfs- bzw. Pflegeberufe, die in der Regel einen staatlich anerkannten Abschluss vermitteln.
Die Erhebung an den Schulen des Gesundheitswesens findet jährlich zum Stichtag 15.10. auf Basis einer freiwilligen Teilnahme statt. Die Teilnahmequote der Schulen liegt bei ca. 90 %. Folglich können die amtlichen Daten zu den Schulen des Gesundheitswesens unvollständig im Sinne einer Totalerhebung sein.
Um den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des Landesstatistikgesetzes Rechnung zu tragen, werden Daten nur gerundet weitergegeben.
Beim angewandten Rundungsverfahren handelt es sich um eine konventionelle mathematische Methode zur Sicherstellung der statistischen Geheimhaltung, bei der alle Originalfallzahlen und -wertesummen der Statistik auf ein Vielfaches von 5 auf- bzw. abgerundet werden. Hinter den gerundeten Werten >= 5 können sich jeweils fünf verschiedene Originalwerte verbergen; ein Strich (–) bedeutet, dass entweder kein Fall vorhanden ist oder die Fallzahl <= 2 ist. In der Regel ist auf diese Weise keine Rekonstruktion von Originalwerten zur Einzelperson möglich.
In folgender Übersicht sind Originalwerte und veröffentlichte Werte gegenübergestellt:
Originalwert | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 1 000 | 1 001 | 1 002 | 1 003 | … |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Veröffentlichter Wert | – | – | – | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 1 000 | 1 000 | 1 000 | 1 005 | … |
Die Rundungsmethode verzerrt die Daten in den einzelnen Datenzellen nur geringfügig: die absolute Abweichung von dem Originalwert beträgt maximal +/- 2. Je kleiner die Fallzahl bzw. je tiefer die fachliche oder regionale Differenzierung ist, umso größer kann die relative Abweichung zum (kleinen) Originalwert sein.
Die tatsächliche Summe der gerundeten Werte aller Merkmalsausprägungen in einer Zeile oder Spalte kann daher von der ausgewiesenen (gerundeten) Insgesamt-Summe abweichen. Dieser Effekt berührt in keiner Weise die Datenqualität, sondern stellt im Gegenteil eine hohe Datenqualität (d. h. eine geringe absolute Abweichung zum Originalwert) durch die separate Rundung des Insgesamt-Wertes sicher.
Die Nachteile des Rundungsverfahrens (leichte Veränderung der Originalwerte, Abweichungen in den (Teil-)summen, hohe relative Verzerrungen bei kleinen Fallzahlen) werden durch die Vorteile aufgewogen:
Für die Berechnung von Kennzahlen werden die Originalwerte verwendet. Kennzahlen werden mit maximal einer Dezimalstelle ausgewiesen und nur weitergegeben bzw. veröffentlicht, sofern die Fallzahl im Zähler und Nenner mindestens 5 beträgt und keine sekundäre Geheimhaltung nötig ist. Andernfalls werden diese gesperrt und mit einem Punkt (.) gekennzeichnet.
Eine Ausnahme bilden hier die Schulen, die Vollzeitlehrereinheiten, die wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden sowie Durchschnittswerte.
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