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Asylbewerberleistungen
Statistik und IT-Dienstleistungen
In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt.
Die Unterscheidung der Kategorien "in Einrichtungen" und "außerhalb von Einrichtungen" zielt auf den gewöhnlichen Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsempfängers ab. Im Falle von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ist es deshalb unerheblich, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht wurden.
Die Kategorie "in Einrichtungen" umfasst den Aufwand für Leistungsempfänger, die in Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG untergebracht sind.
Ausgaben und Einnahmen für Leistungsberechtigte, die dezentral (d.h. außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG) untergebracht sind, werden in der Rubrik "außerhalb von Einrichtungen" erfasst.
Die Unterbringungsarten "Gemeinschaftsunterkunft" und "Dezentrale Unterbringung" werden dabei hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinschaftlich zu nutzenden Einrichtungen unterschieden. Die Zusammensetzung der in den Unterkünften untergebrachten Personenkreise (Asylbewerber, Obdachlose, Nichtsesshafte, usw.) ist hierfür irrelevant. Stehen Teile des Wohnraums (insbesondere Küche und Sanitärbereich) für mehrere bzw. verschiedene Wohnparteien – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – zur Verfügung, handelt es sich demnach um eine Gemeinschaftsunterkunft.
Besteht dagegen die Möglichkeit zur Nutzung einer eigenen Küche bzw. eines eigenen Sanitärbereichs mit den entsprechenden Entfaltungsmöglichkeiten, handelt es sich um eine dezentrale Unterbringung. Dies trifft auch dann zu, wenn es sich dabei um einen eigenen, abgeschlossenen Wohnbereich innerhalb einer nur von Asylbewerbern genutzten Unterbringung handelt.
Die besonderen Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Zu diesen Leistungen zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 und sonstige Leistungen gemäß § 6.
Besondere Leistungen werden entweder in Form von anderen Leistungen (§§ 4 bis 6) oder als Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§ 2 AsylbLG) gewährt. Nach einer rechtlich anerkannten Leistungsdauer von insgesamt mindestens 15 Monaten sind den Empfängern Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt jedoch die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
Zu den Ausgaben zählen die in § 2 AsylbLG genannten Leistungen in besonderen Fällen, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG), Arbeitsgelegenheit (§ 5 AsylbLG) und die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
Zu den Einnahmen werden folgende Positionen gerechnet:
– Der Kostenersatz und die Rückzahlung der gewährten Hilfen durch den Leistungsempfänger (§ 7 AsylbLG) sowie den in § 7 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG genannten Personenkreis,
– die übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen Unterhaltspflichtige (§ 9 Absatz 2 AsylbLG) und
– die Leistungen der Sozialleistungsträger (§ 9 Absatz 2 AsylbLG).
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sollen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern im notwendigen Umfang durch Sachleistungen decken. Unter besonderen Umständen können anstelle der Sachleistungen auch Wertgutscheine und Geldleistungen erbracht werden.
Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger einen monatlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedarfe des täglichen Lebens. Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts der Leistungsberechtigten. Sie werden entweder in Form von Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) oder als Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 2 AsylbLG) gewährt.
Nach einer rechtlich anerkannten Leistungsdauer von insgesamt mindestens 15 Monaten sind den Empfängern die erhöhten Ansprüche der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
Die Definition der Staatenlosigkeit findet sich in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen von 1954. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.
Staatenlosigkeit entsteht durch automatischen oder behördlichen Entzug sowie durch freiwillige Aufgabe der Staatsangehörigkeit.
Asylbewerber(innen) erhalten seit dem 1.11.1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
1996 wurden erstmals die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes veröffentlicht.
Leistungsberechtigt sind Ausländer(innen), die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die:
Asylbewerber(innen) erhalten Regelleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs entweder als Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) oder – nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten – als "Hilfe zum Lebensunterhalt" (§ 2 AsylbLG).
Besondere Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Zu diesen Leistungen zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen. Besondere Leistungen werden entweder in Form von anderen Leistungen (nach §§ 4 bis 6 AsylbLG) oder – nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten – als Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§ 2 AsylbLG) gewährt.
Die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden ohne die Ausgaben und Einnahmen der Bezirksregierungen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Landesaufnahmeeinrichtungen ausgewiesen, da zu diesen ab dem Berichtsjahr 2016 keine belastbaren Angaben vorliegen.
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Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.