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Asylbewerberleistungen

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Titel HTML PDF
Bruttoausgaben für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Art der Leistung HTML PDF
Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz HTML PDF
Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am 31.12. HTML PDF
Empfängerinnen und Empfänger von besonderen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am 31.12. nach Altersgruppen HTML PDF
Glossar

Arbeitsgelegenheiten

In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt.

Art der Unterbringung

Die Unterscheidung der Kategorien "in Einrichtungen" und "außerhalb von Einrichtungen" zielt auf den gewöhnlichen Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsempfängers ab. Im Falle von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ist es deshalb unerheblich, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht wurden.
Die Kategorie "in Einrichtungen" umfasst den Aufwand für Leistungsempfänger, die in Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG untergebracht sind.
Ausgaben und Einnahmen für Leistungsberechtigte, die dezentral (d.h. außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG) untergebracht sind, werden in der Rubrik "außerhalb von Einrichtungen" erfasst.
Die Unterbringungsarten "Gemeinschaftsunterkunft" und "Dezentrale Unterbringung" werden dabei hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinschaftlich zu nutzenden Einrichtungen unterschieden. Die Zusammensetzung der in den Unterkünften untergebrachten Personenkreise (Asylbewerber, Obdachlose, Nichtsesshafte, usw.) ist hierfür irrelevant. Stehen Teile des Wohnraums (insbesondere Küche und Sanitärbereich) für mehrere bzw. verschiedene Wohnparteien – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – zur Verfügung, handelt es sich demnach um eine Gemeinschaftsunterkunft.
Besteht dagegen die Möglichkeit zur Nutzung einer eigenen Küche bzw. eines eigenen Sanitärbereichs mit den entsprechenden Entfaltungsmöglichkeiten, handelt es sich um eine dezentrale Unterbringung. Dies trifft auch dann zu, wenn es sich dabei um einen eigenen, abgeschlossenen Wohnbereich innerhalb einer nur von Asylbewerbern genutzten Unterbringung handelt.

Besondere Leistungen

Die besonderen Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Zu diesen Leistungen zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 und sonstige Leistungen gemäß § 6.
Besondere Leistungen werden entweder in Form von anderen Leistungen (§§ 4 bis 6) oder als Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§ 2 AsylbLG) gewährt. Nach einer rechtlich anerkannten Leistungsdauer von insgesamt mindestens 15 Monaten sind den Empfängern Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt jedoch die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

Bruttoausgaben

Zu den Ausgaben zählen die in § 2 AsylbLG genannten Leistungen in besonderen Fällen, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG), Arbeitsgelegenheit (§ 5 AsylbLG) und die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). 

Einnahmen

Zu den Einnahmen werden folgende Positionen gerechnet:
– Der Kostenersatz und die Rückzahlung der gewährten Hilfen durch den Leistungsempfänger (§ 7 AsylbLG) sowie den in § 7 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG genannten Personenkreis,
– die übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen Unterhaltspflichtige (§ 9 Absatz  2 AsylbLG) und
– die Leistungen der Sozialleistungsträger (§ 9 Absatz 2 AsylbLG).

Grundleistungen

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sollen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern im notwendigen Umfang durch Sachleistungen decken. Unter besonderen Umständen können anstelle der Sachleistungen auch Wertgutscheine und Geldleistungen erbracht werden.
Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger einen monatlichen Geldbetrag für die persönlichen Bedarfe des täglichen Lebens. Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Regelleistungen

Die Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts der Leistungsberechtigten. Sie werden entweder in Form von Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) oder als Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 2 AsylbLG) gewährt.
Nach einer rechtlich anerkannten Leistungsdauer von insgesamt mindestens 15 Monaten sind den Empfängern die erhöhten Ansprüche der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 

Staatenlos

Die Definition der Staatenlosigkeit findet sich in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen von 1954. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.
Staatenlosigkeit entsteht durch automatischen oder behördlichen Entzug sowie durch freiwillige Aufgabe der Staatsangehörigkeit.

Methodische Erläuterungen

Asylbewerber(innen) erhalten seit dem 1.11.1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
1996 wurden erstmals die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes veröffentlicht.

Leistungsberechtigt sind Ausländer(innen), die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die:

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Ausländer(innen) sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Asylbewerber(innen) erhalten Regelleistungen entweder als Grundleistungen oder in besonderen Fällen in Form von "laufender Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII (bis 2004 Hilfe in besonderen Lebenslagen) sowie Leistungen bei Krankheit, Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen. In den Jahren 1998 und 1999 waren die Leistungen "Hilfe zum Lebensunterhalt" sowie "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ausgesetzt; das Gesetz trat am 1. Juni 2000 wieder in Kraft.

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Tabellen aus dem Bereich
Asylbewerberleistungen
22211 Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen22221 Statistik der Empfänger/-innen von Asylbewerberregelleistungen
Pressemitteilung
(458 / 22) Dienstag, 15. November 2022
Mittwoch, 7. Juni 2023 - 15:46
NRW: 2021 empfingen wieder mehr Menschen Asylbewerberleistungen
Die Zahl der Leistungsbezieher/-innen war Ende 2021 mit 85 980 Personen um 5 330 bzw. 6,6 Prozent höher als ein Jahr zuvor.

Pressemitteilung
(469 / 21) Donnerstag, 2. Dezember 2021
Mittwoch, 7. Juni 2023 - 15:46
NRW: Zahl der Empfänger von Asylbewerberleistungen das fünfte Jahr in Folge gesunken
Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 80 650 Personen Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (sog. Regelleistungen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Pressemitteilung
(185 / 20) Freitag, 26. Juni 2020
Mittwoch, 7. Juni 2023 - 15:46
NRW: Zahl der Empfänger von Asylbewerberleistungen im Jahr 2019 um 2,6 Prozent gesunken
2019 erhielten in Nordrhein-Westfalen 95 884 Personen Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (sog. Regelleistungen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Auflistung umfasst die sechs zuletzt veröffentlichten Pressemitteilungen zum Thema. Alle Pressemitteilungen finden Sie im Archiv.

Analysen
Zu diesem Thema

Zuletzt erschienen:
Statistik kompakt: Asylsuchend in Nordrhein-Westfalen - Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen zum Stichtag 31.12.2015, kostenlos / PDF-Datei
Ausgabe 01 / 2017 vom 07. April 2017
Statistik kompakt: Asylsuchend in Nordrhein-Westfalen - Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen zum Stichtag 31.12.2015, kostenlos / PDF-Datei
Ausgabe 01 / 2017

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