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NRW: 2021 wurden 21,1 Prozent mehr Personen wegen Gewalt an Kindern verurteilt als ein Jahr zuvor

Leerer Gerichtssaal
Dienstag, 21. März 2023

NRW: 2021 wurden 21,1 Prozent mehr Personen wegen Gewalt an Kindern verurteilt als ein Jahr zuvor

Von den Straftaten wegen Gewalt an Kindern waren 2021 insgesamt 835 Kinder unter 14 Jahren betroffen.

Düsseldorf (IT.NRW). Die Zahl der Personen, die 2021 wegen Gewalt an Kindern unter 14 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind, ist im Vergleich zum Jahr 2020 um 21,1 Prozent auf 557 gestiegen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anlässlich des Tages der Kriminalitätsopfer (22. März 2023) mitteilt, waren 2021 von den Straftaten insgesamt 835 Kinder betroffen. Im Jahr 2020 hatte es 460 rechtskräftig Verurteilte gegeben, denen mindestens 652 Kinder unter 14 Jahren zum Opfer gefallen waren. Eine ähnlich hohe Zahl an Verurteilten und Betroffenen wie 2021 hatte es in Nordrhein-Westfalen zuletzt im Jahr 2013 gegeben.

Wegen Gewalt gegen Kinder verurteilte Straftäter in Nordrhein-Westfalen

Von den Verurteilten waren 530 Männer und 27 Frauen. Die Mehrheit von ihnen (512 Personen) wurde wegen sexuellen Missbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern rechtskräftig verurteilt. Darunter befanden sich 183 Verurteilungen wegen schwerer Fälle sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder Vergewaltigung. Weitere 42 Personen wurden wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, z. B. wegen Körperverletzung, verurteilt.

Im Jahr 2021 waren durchschnittlich 1,5 Kinder pro rechtskräftig verurteilter Person von den Straftaten betroffen. Die Höchstzahl der Kinder, die einer verurteilten Person zum Opfer gefallen waren, lag bei 15. Insgesamt 781 Kinder waren von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen; 267 von ihnen waren Opfer schwerwiegender Missbrauchsfälle geworden. 48 Kinder unter 14 Jahren waren von Delikten wie Körperverletzung betroffen.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Opferzahlen im Jahresvergleich aus methodischen Gründen nur bedingt miteinander vergleichbar sind. Bis 2020 konnte nur eine Untergrenze der betroffenen Kinder ermittelt werden. Ab Berichtsjahr 2021 liegen exaktere Angaben zu den Opfern vor. Zu welchem Zeitpunkt sich eine Tat ereignet hat, die der jeweiligen Verurteilung vorausging, lässt sich aus den vorliegenden statistischen Daten nicht ermitteln, da Tatzeitpunkt und Strafprozess nicht unbedingt im gleichen Jahr stattfanden.

Die betrachteten Delikte, bei denen Kinder die Opfer waren, umfassen Straftaten wegen Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht (StGB § 171), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB §§ 176 bis 178), gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (StGB §§ 211 bis 227) sowie gegen die persönliche Freiheit (StGB §§ 235 bis 239). (IT.NRW)

(84 / 23) Düsseldorf, den 21. März 2023