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NRW: Sozialhilfeausgaben nach dem SGB XII waren im Jahr 2020 mit rund 3,6 Milliarden Euro um 2,2 Prozent höher als ein Jahr zuvor

Person sitzt auf einer Treppenstufe
Montag, 26. Juli 2021

NRW: Sozialhilfeausgaben nach dem SGB XII waren im Jahr 2020 mit rund 3,6 Milliarden Euro um 2,2 Prozent höher als ein Jahr zuvor

Die Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lagen im Jahr 2020 bei rund 3,6 Milliarden Euro und waren damit um 2,2 Prozent höher als im Vorjahr.

Düsseldorf (IT.NRW). Die Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lagen im Jahr 2020 bei rund 3,6 Milliarden Euro und waren damit um 2,2 Prozent höher als im Vorjahr. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren dabei die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit 1,9 Milliarden Euro der größte Posten. Gegenüber dem Vorjahr haben sich diese Ausgaben um 9,2 Prozent erhöht. Seit dem Jahr 2017 werden die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe berücksichtigt. Ohne diese Ausgaben lagen die Nettoausgaben bei 1,7 Milliarden Euro (−4,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Der zweitgrößte Ausgabeposten war die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII, für die im Jahr 2020 netto rund eine Milliarde Euro (+8,1 Prozent gegenüber 2019) aufgewendet wurde.

Nettoausgaben der Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII)
am 31.12.2019 und 31.12.2020 in Nordrhein-Westfalen
Art der Hilfe 20191) 2020 Veränderung
in Millionen Euro
  Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 419,1 299,0 −28,6 %
  Hilfe zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)2) 242,1 201,1 −16,9 %
  Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 939,2 1 015,7 +8,1 %
  Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten
   und anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII)
161,9 161,5 −0,2 %
SGB XII (ohne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, (4. Kapitel SGB XII) 1 762,2 1 677,3 −4,8 %
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)3) 1 772,7 1 936,6 +9,2 %
Insgesamt 3 534,9 3 613,9 +2,2 %
1) ohne Eingliederungshilfe (ab 2020 im SGB IX, Teil 2  geregelt) – 2) einschl. Erstattungen an Krankenkassen – 3) Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Basis der Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an die Länder (Datenstand 21. April 2021)

Ausgaben zur Eingliederungshilfe waren 2020 erstmalig nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfeausgaben nach dem SGB XII. Die Eingliederungshilfe (bis Ende 2019 im 6. Kapitel SGB XII geregelt) wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020 in das Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX) übernommen.

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt lagen im Jahr 2020 die Nettoausgaben bei rund 299 Millionen Euro und damit um 28,6 Prozent niedriger als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Personen mit Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt im Kontext der Änderungen durch das BTHG gesunken ist. Seit dem 1. Januar 2020 zählt die „besondere Wohnform”der Eingliederungshilfe nicht mehr zu den (stationären) Einrichtungen. Damit entfällt für Personen in besonderer Wohnform mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII der ergänzende Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des sog. weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (Kleiderbeihilfe und Barbetrag zur freien Verfügung).

Weitere Ausgabeposten waren die Hilfen zur Gesundheit mit rund 201 Millionen Euro (−16,9 Prozent) und die Ausgaben für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen nach dem 8. und 9. Kapitel des SGB XII mit rund 162 Millionen Euro (−0,2 Prozent gegenüber 2019). (IT.NRW)

(288 / 21) Düsseldorf, den 26. Juli 2021