NRW: Zahl der Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche war 2020 um 8,8 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor
Düsseldorf (IT.NRW). Im Jahr 2020 ergriffen die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen 12 308 Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 8,8 Prozent weniger Inobhutnahmen als im Jahr zuvor (2019: 13 503). Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen) werden vom Jugendamt durchgeführt, wenn ein unmittelbares Handeln zum Schutz von Minderjährigen in Eil- und Notfällen als geboten erscheint.
56,2 Prozent der im vergangenen Jahr in Nordrhein-Westfalen unter den Schutz des Jugendamtes gestellten Kinder und Jugendlichen waren Minderjährige, die 14 Jahre oder älter waren (6 920r); 43,8 Prozent (5 388) der Kinder waren noch keine 14 Jahre alt. Rund die Hälfte (50,9 Prozent) der in Obhut genommenen Minderjährigen hatte einen Migrationshintergrund (6 265).
Am häufigsten hatten Jugendämter die vorläufigen Schutzmaßnahmen im Jahr 2020 wegen Überforderung eines oder beider Elternteile eingeleitet (36,5 Prozent). Weitere Gründe für die Einleitung einer Schutzmaßnahme waren die unbegleitete Einreise aus dem Ausland (14,6 Prozent) und Anzeichen von Vernachlässigung des Kindes oder des Jugendlichen (13,6 Prozent). Bei der Meldung einer Schutzmaßnahme konnten mehrere Anlässe ausschlaggebend sein.
Von den 12 308 Schutzmaßnahmen wurden 2 291 auf eigenen Wunsch der Kinder und Jugendlichen durchgeführt, in 10 017 Fällen lag eine Gefährdung vor. In mehr als der Hälfte aller Fälle wurden die vorläufigen Schutzmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen im Jahr 2020 von sozialen Diensten oder Jugendämtern angeregt (56,0 Prozent). Bei 13,3 Prozent der Inobhutnahmen machten Polizei oder Ordnungsbehörden auf die Problemsituation aufmerksam.
9 737 Minderjährige wurden während der Schutzmaßnahme in einer Einrichtung untergebracht (79,1 Prozent), 1 884 lebten bei einer geeigneten Person (15,3 Prozent) und 687 in einer sonstigen betreuten Wohnform (5,6 Prozent). (IT.NRW)
(246 / 21) Düsseldorf, den 30. Juni 2021
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