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NRW: 7 520 Landesbeamte und Richter wechselten 2020 in den Ruhestand

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Mittwoch, 24. November 2021

NRW: 7 520 Landesbeamte und Richter wechselten 2020 in den Ruhestand

Die Zahl der in den Ruhestand gewechselten im Beamtenstatus oder Richteramt stehenden Personen war im Jahr 2020 um 9,7 Prozent niedriger als 2019.

Düsseldorf (IT.NRW). 7 520 vormals im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Personen im Beamtenstatus oder im Richteramt wechselten im Jahr 2020 in den Ruhestand. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 9,7 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2019: 8 325). Mehr als ein Fünftel (20,7 Prozent) der pensionierten Personen schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem aktiven Erwerbsleben aus. 9,2 Prozent wurden wegen Dienstunfähigkeit und 14,5 Prozent auf eigenen Antrag aufgrund einer Schwerbehinderung pensioniert. 38,1 Prozent der neu pensionierten Personen wurden auf eigenen Antrag nach dem 63. Lebensjahr (jedoch vor Erreichen der Regelaltersgrenze) und 17,4 Prozent aufgrund der z. B. im Polizei- und Justizvollzugsdienst geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

Mit 46,9 Prozent bildeten die 3 530 pensionierten Lehrkräfte in NRW die größte Gruppe der 2020 neu hinzugekommenen Ruhegehaltsempfänger. 53,3 Prozent der vormals verbeamteten Lehrkräfte wechselten auf eigenen Antrag mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand. 24,4 Prozent schieden mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Dienst aus. 12,5 Prozent schieden auf eigenen Antrag wegen einer Schwerbehinderung und 9,8 Prozent vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst aus.

Die Zahl der Ruhegehaltsempfänger in Nordrhein-Westfalen erhöhte sich zum 31. Dezember 2020 auf 177 810. Außerdem erhielten 36 775 Personen Witwen- bzw. Witwergeld und 2 345 Waisengeld.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass bei dieser Statistik zur Sicherstellung der Geheimhaltung seit dem Jahr 2014 jeder Wert auf ein Vielfaches von fünf auf- oder abgerundet wird. Dieses Rundungsverfahren führt zu einem geringen Informationsverlust. (IT.NRW)

(453 / 21) Düsseldorf, den 24. November 2021